Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 121

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 121 AVIG vom 2024

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Art. 121 (1)

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens (2) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) ;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (4) ;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (5) ;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (6) .
  • 2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 (7) zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:

  • a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
  • b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
  • c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
  • d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  • 3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

    4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).
    (2) SR 0.142.112.681
    (3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.1).
    (4) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, (SR 0.831.109.268.11).
    (5) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (6) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
    (7) SR 0.632.31

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 97 1172Art. 8 Abs. 1 lit. g, 17 Abs. 2, 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 21 Abs. 1 und 2, 22 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung als bei der heutigen Rechtslage im Gegensatz zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung adäquate, einzelfallgerechte und damit rechtsgleiche Sanktion für eine Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften.Kontroll; Arbeit; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Arbeitslosen; Kontrollvorschriften; Kontrollpflicht; Ablehnung; Arbeitslosenversicherung; Einstellung; Nichtbefolgung; Verfügung; Fassung; Beratungs; Verordnung; Arbeitslosenentschädigung; Urteil; Kontrollgespräch; Kommentar; Luzern; Kantons; Verwaltungsgericht; Gerhard; Arbeitsvermittlung; Stempelkontrolle
    BSAL.2019.11 (SVG.2019.353)Wohnsitzerfordernis nach Art. 8 AVIGArbeit; Schweiz; Verordnung; Wohnsitz; Person; Polen; Recht; Anspruch; Aufenthalt; Grenzgänger; Bundesgericht; Arbeitslosenentschädigung; Beschäftigung; Urteil; Wohnsitzerfordernis; Wohnen; Einsätze; Grenzgängerin; Staat; Wohnort; Ausland; Einsprache; Wohnens; Sozialversicherungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Einspracheentscheid; Mitgliedstaat
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 225 (8C_780/2020)
    Regeste
    Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 AVIG ; Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV ; Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz. Fehlt es an einer Anbindung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitgeberin an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit (E. 3-5).
    Kurzarbeit; Schweiz; Anspruch; Recht; Betrieb; Leistungen; Arbeitslosen; Verordnung; Sicherheit; Beschäftigung; Kapitel; Person; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenversicherung; Anspruchs; Bestimmungen; Mitgliedstaat; Vorinstanz; System; Koordinierung; Systeme; Verbindung; Arbeitslosigkeit; Arbeitgeber; Amtsstelle; Rechtsvorschriften; Arbeitnehmende
    136 V 244 (8C_994/2009)Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 AVIG; FZA; EFTA-Übereinkommen; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; bilaterales Abkommen Schweiz-Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung. Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich von FZA und EFTA-Übereinkommen. Das Fehlen einer übergreifenden Koordination zwischen den beiden Abkommen führt dazu, dass die Schweiz EU-Staatsangehörigen die in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht anrechnen muss (E. 6). Anwendbarkeit der bilateralen Abkommen über die Arbeitslosenversicherung (E. 7). Arbeit; Schweiz; Mitgliedstaat; Verordnung; Abkommen; Arbeitslos; EFTA-; Europäischen; Staat; Arbeitslose; Liechtenstein; Fürstentum; Mitgliedstaaten; Vertrag; Übereinkommen; Arbeitslosen; Grenzgänger; Vertrags; EFTA-Übereinkommen; Beschäftigung; Gemeinschaft; Sicherheit; Staatsangehörige; Gericht; Mitgliedstaates; Recht; Wohnsitz; Vertragsstaat