Legge sulle dogane (LD) Art. 120

Zusammenfassung der Rechtsnorm LD:



Art. 120 LD dal 2023

Art. 120 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 120 Infrazione dei divieti

1 È punito con la multa fino al quintuplo del valore della merce chiunque, intenzionalmente o per negligenza:

  • a. omettendo di dichiarare la merce, occultandola, dichiarandola inesattamente o in qualsiasi altro modo contravviene a un divieto o a una limitazione vigenti per l’introduzione nel territorio doganale, l’importazione, l’esportazione o il transito oppure ne compromette l’esecuzione; oppure
  • b. ottiene indebitamente un permesso per sé o per un terzo.
  • 2 Sono fatte salve le disposizioni penali di altri atti normativi.

    3 In caso di circostanze aggravanti, l’importo massimo della multa comminata è aumentato della met . Può inoltre essere pronunciata una pena detentiva fino a un anno.

    4 Il valore della merce corrisponde al prezzo commerciale applicato sul mercato interno al momento in cui è scoperta l’infrazione. Se tale prezzo non è noto, il valore della merce è stabilito da periti.

    5 In caso d’infrazione dei divieti devono essere pagati i tributi doganali che sarebbero riscossi all’atto di un’importazione o di un’esportazione autorizzate. Se la merce dev’essere respinta oltre confine o distrutta, non è riscosso alcun tributo.


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    Art. 120 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF170058TestamentseröffnungBerufung; Erben; Testament; Berufungskläger; Erblasser; Recht; Erblasserin; Parteien; Vermächtnis; Verfügung; Erbschaft; Vermächtnisnehmer; Vorinstanz; Auslegung; Testaments; Entscheid; Eröffnung; Testamente; Ehemann; Verfahren; Rechtsmittel; Begünstigten; Erbschafts; Urteil; Berufungsbeklagte; Quote; Testamentseröffnung
    ZHLC150026EhescheidungBeklagten; Berufung; Parteien; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Urteil; Kinder; Recht; Klägers; Unterhaltsbeitrag; Anschluss; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Ziffer; Dispositiv; Anschlussberufung; Urteils; Berufungsverfahren; Scheidung; Konto; Sinne; Scheidungs; Rechtskraft; Gericht; ZPO/ZH; Obergericht; Rückweisung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 05 102_2§ 3 Ziff. 2 HStG. Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil; Miteigentum; Liegenschaft; Recht; Parteien; Handänderungssteuer; Zuweisung; Zusammenhang; Rechtsgeschäft; Scheidungsvereinbarung; Handänderungen; Ehegatten; Miteigentums; Aufschub; Ansprüche; Urteil; Verfahren; Steuerbefreiung; Eheleute; Grundstücks; Eigentum; Miteigentumsanteil; Steuerpflicht
    LUA 05 102_1Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil; Miteigentum; Liegenschaft; Recht; Parteien; Handänderungssteuer; Zuweisung; Zusammenhang; Rechtsgeschäft; Scheidungsvereinbarung; Steuerpflicht; Handänderungen; Ehegatten; Miteigentums; Aufschub; Ansprüche; Urteil; Verfahren; Steuerbefreiung; Eheleute; Grundstücks; Eigentum; Miteigentumsanteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 553 (5A_831/2020)
    Regeste
    Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
    Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
    144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Grundsatz; Einheit; Verfahren; Recht; Scheidungsurteil; Entscheid; Scheidungsfolgen; Scheidungsurteils; Teilentscheid; Bundesgericht; Interesse; Urteile; Unterhalt; Gericht; Ehescheidung; Parteien; Auseinandersetzung; Rechtsprechung; Teilrechtskraft; Berufung; Instanz; Regelung; Ehegatten; üterrechtliche

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich
    RR.2007.208Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).Recht; Rechtshilfe; Staat; Behörde; Entscheid; Rechtshilfeersuchen; Konto; Bundesstrafgericht; Ersuchen; Über; Sachverhalt; Diamanten; Brasilien; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Kimberley; Geldwäsche; Geldwäscherei; Schweiz; Bundesamt; Kontos; Urteil; Bundesstrafgerichts; Zertifikat; Apos;; Bundesgerichts; Übersetzung; Vortat