IPRG Art. 120 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 120 IPRG vom 2025

Art. 120 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 120 Verträge mit Konsumenten

1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

  • a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat;
  • b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
  • c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.
  • 2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 120 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP160006ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Vertrag; Parteien; Übersetzung; Sprache; Verfahren; Mitwirkungs; Arztberichte; Betrag; Schweiz; LugÜ; Sinne; Mitwirkungspflicht; Winterthur; Spanisch; Entscheid; Übersetzungen; Belege; Korrespondenz; Klage; Auskunft
    ZHRT130005Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Weiterbildung; Weiterbildungspaket; Recht; Vertrag; Lotterie; Kaufvertrag; Veranstaltung; Teilnehmer; Vorinstanz; Weiterbildungspakets; Leistung; Schneeballsystem; Verträge; Gericht; Unternehmung; Urteil; Sinne; Parteien; Abschluss; System; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Betreibung; Sachverhalt
    Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 III 417Auf den Reisecheckvertrag anwendbares Recht; Verweisungsvertrag (Art. 116, 117 und 120 IPRG). Der Reisecheckvertrag, ein Vertrag sui generis, betrifft eine Leistung des üblichen Verbrauchs für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 IPRG (E. 2.1). Prüfung des Prozessverhaltens der Parteien im Hinblick auf das Vorliegen eines nach dem Vertrauensgrundsatz zustande gekommenen Verweisungsvertrags (E. 2.2).
    Regeste b
    Aktivlegitimation bei Forderungsabtretung (Art. 164 ff. OR). Während ein Pfandrecht an einer Forderung (Art. 899 ZGB) keine Gläubigerstellung verschafft, bewirkt die Forderungsabtretung im Sinne der Art. 164 ff. OR den Übergang der Forderung mit der Folge, dass allein der Zessionar die Forderung gerichtlich einklagen kann (E. 3).
    Regeste c
    Voraussetzungen für den Ersatz von verlorenen oder gestohlenen Reisechecks. Der Aussteller trägt das Risiko für den Verlust oder Diebstahl von Reisechecks. Der Checkkäufer hat jedoch bestimmten Obliegenheiten nachzukommen, damit er sein Recht auf Ersatz (Refund) nicht verliert (E. 4).
    èque; èques; éance; été; édé; être; éral; ément; éfenderesse; American; Express; élection; éclaration; Intimée; érêt; Comme; érence; érêts; édéral; Emprunt; êteurs; éférence; Emprunteur; érale; Genève; Delhi; éances; ésente; Commentaire; Forderung
    121 III 336Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Begriffe der Verbraucherstreitigkeit (E. 5a-d) und des Dienstleistungsvertrags (E. 5e). Bejahung einer Verbraucherstreitigkeit bei Verbindung von Kommissions- und Kreditgeschäften (E. 6). Verbrauch; Verbraucher; Vertrag; Konsum; Konsument; Vertrags; LugÜ; Recht; Konsumenten; Dienstleistung; Übereinkommen; Verbrauchers; Wohnsitz; Konsumentenvertrag; Beklagten; Lugano; Dienstleistungs; Zuständigkeit; Verbraucherstreitigkeit; Zweck; Lugano-Übereinkommen; Verbraucherverträge; Staat; Werbung; Urteil; Briefmarken; Auktion; Leistung; Dienstleistungen; EGBGB

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Alexander Brunner, Schnyder Internationales Privatrecht2013
    Keller, Kren Kostkiewicz, Brunner, Oser, Vischer, GirsbergerZürcher Kommentar zum IPRG; 2004