BV Art. 120 - Gentechnologie im Ausserhumanbereich (1) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 120 BV vom 2024

Art. 120 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich (1) *

1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

(1) * Mit Übergangsbestimmung.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 183 (1C_105/2019)
Regeste
Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV ; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3).
Grundrecht; Initiative; Grundrechte; Primaten; Recht; Bundes; Kanton; Volksinitiative; Grundrechte; Primaten; Initianten; Basel-Stadt; Vorinstanz; Kantons; Begründung; Tierschutz; Bundesgericht; Urteil; Grundrechten; Initiantinnen; Staat; Hinweis; Initiativtext; Unterschriften; Bundesrecht; ätzlich
135 II 384 (2C_422/2008)Art. 20, 80 Abs. 2 lit. b, Art. 120 Abs. 2 BV; Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d, Art. 102 Abs. 1 BGG; Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 18 aTSchG; Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3 aTSchV; Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten. Stellung einer kantonalen Tierversuchskommission im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 1). Einschränkung der Kognition bei der Auslegung offener Normierungen und beim "technischen Ermessen" (E. 2.2). Von der Beurteilung eines Gesuchs durch die kantonale Tierversuchskommission soll nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (E. 3.4). Art. 61 Abs. 3 lit. d aTSchV verlangt immer eine konkrete Interessenabwägung zwischen dem mit dem Versuch angestrebten Erkenntnisgewinn und den damit verbundenen Schmerzen und Leiden (E. 3.1-3.3 und E. 4.3). Zur Bestimmung des Erkenntnisgewinns ist auf den konkret beantragten Einzelfall und nicht auf das Resultat einer Vielzahl von Versuchen abzustellen (E. 4.4). Bei der Interessenabwägung muss die besondere Nähe der nicht-menschlichen Primaten zum Menschen und die Würde der Kreatur berücksichtigt werden (E. 4.6). Tierversuch; TSchG; Tierversuchs; Recht; Versuch; Tierversuche; Tierversuchskommission; TSchV; Forschung; Verfahren; Versuchs; Tiere; Interesse; Erkenntnis; Tierschutz; Entscheid; Bundesgericht; Primaten; Verwaltung; Gewicht; Belastung; -menschlichen; Kenntnisgewinn; Gesuch; Bericht; Interessen; Grundlage; Botschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3259/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBundes; Einstreu; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Tierschutz; Pferd; Pferde; Quot;; Recht; TSchG; Einstreupflicht; Verwaltung; TSchV; Tierschutzgesetz; Bundesverwaltung; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Regel; Direktzahlungen; Kürzung; Regelung; Liegeplätze; Landwirtschaft
B-7579/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeTierschutz; Pferd; Pferde; Direktzahlung; Tiere; Kontrolle; Einstreu; Direktzahlungen; Tierschutzgesetz; Verfügung; Beiträge; Tierzahl; Recht; Tierschutzgesetzgebung; Kürzung; Tierzahlbegrenzung; Vorinstanz; Erstinstanz; Bundes; Hochstamm-Feldobstbäume; Bäume; önnen