LP Art. 12 -

Einleitung zur Rechtsnorm LP:



Art. 12 LP de 2025

Art. 12 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 12 Paiements en mains de l’office des poursuites

1 L’office des poursuites est tenu d’accepter les paiements faits pour le compte du créancier poursuivant.

2 Le débiteur est libéré par ces paiements.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 12 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne
ZHPS220152Aufhebung einer BetreibungBetreibung; Recht; SchKG; Verfahren; Betreibungs; Vollmacht; Winterthur; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsanwalt; Aufhebung; Vorinstanz; Entscheid; Betreibungsamt; Gericht; Obergericht; Bezirksgericht; Gesuch; Verfügung; Einstellung; Betreibungsregister; Rechtsmittel; Vertretung; Klage; Fortsetzungsbegehren; Bundesgericht; Kantons; Stiftung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 74 (1B_59/2021)
Regeste
Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
Verwertung; Staatsanwaltschaft; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Kommentar; Werte; Verkauf; Staates; Schweizer; édure; énale; Markt; E-Mails; Veräusserung
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Konkurs; SchKG; Noven; Entscheid; Auslegung; Zahlung; Konkurse; Urteil; Schuldner; Betreibung; Novenrecht; Wortlaut; Gesetzes; Bezug; Beschwerdefrist; Frist; Zahlungsfähigkeit; Urkunden; Konkursaufhebungsgründe; Konkurseröffnung; Fassung; Einlegung; Rechtsmittels; Betreibungsamt; Revision; Zusammenhang; Rechtsmittels; Wille

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, FrankBasler Kommentar Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I2021