Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 12 LwG vom 2025

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Art. 12 Absatzförderung

1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten und Produzentinnen, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen. (1)

2 Zu diesem Zweck kann er auch die Kommunikation zu den von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterstützen. (1)

3 Er kann für die Koordination der unterstützten Massnahmen im In- und Ausland sorgen und namentlich ein gemeinsames Erscheinungsbild festlegen. (1)

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.

(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6198/2008GUB/GGAQuot;; Erzeugnis; Ursprung; Verordnung; Erzeugnisse; Produkt; Ursprungs; Schutz; Ursprungsbezeichnung; Bundes; Bezeichnung; GUB/GGA; GGA-Verordnung; Recht; GUB/GGA-Verordnung; Vorinstanz; Kennzeichnung; Försterkäse; Vacherin; Ursprungsbezeichnungen; Erzeugnisses; Käse; Herkunft; Produkte; Botschaft; Entscheid; Verwendung; ützten
B-2139/2006Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteQuot;; Bundesamt; Absatz; Absatzförderung; Landwirtschaft; Personal; Absatzförderungsverordnung; Projekt; Arbeitsaufwendungen; Verfügung; Auslegung; Vollkosten; Recht; Finanzhilfe; Verordnung; Personalkosten; Abrechnung; Personalaufwand; Landwirtschaftliche; Milch; Verfahren; Projekte; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Abschreibungen; Bereich; Leistungen; Arbeitsaufwendungenquot;