IPRG Art. 12 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 12 IPRG vom 2025

Art. 12 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 12 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 12 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100009Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das GerichtRecht; Eingabe; Telefax; Frist; Eingaben; Rekurs; Zustellung; Gericht; Schweiz; Unterschrift; Original; Bundes; Praxis; Zivil; Rechtsmittel; Frist; Verfahren; Original-; Telefax-; Telefax-Eingabe; Zustellungsempfänger; Vorschrift; Entscheid; Frank; Mangel; Rechtsprechung; Bundesgericht
ZHAA100008Beginn des Fristenlaufs bei Bestellung eines im Ausland domizilierten Rechtsvertreters und Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz Zulässigkeit einer per Telefax übermittelten Eingabe an das GerichtRecht; Eingabe; Telefax; Frist; Eingaben; Rekurs; Zustellung; Gericht; Schweiz; Unterschrift; Original; Bundes; Praxis; Zivil; Rechtsmittel; Frist; Verfahren; Original-; Telefax-; Telefax-Eingabe; Vorschrift; Entscheid; Zustellungsempfänger; Frank; Mangel; Rechtsprechung; Bundesgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.122 (AG.2017.63)SozialhilfeRekurs; Rekurrentin; Rekursbegründung; Frist; Recht; Entscheid; Eingabe; Verwaltung; Frist; Departement; E-Mail; Basel; Verfügung; Über; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Gesuch; Bundes; Rechtsmittel; Zeitpunkt; Basel-Stadt; Reichung; Ausdruck; Behörde; Dreiergericht; Bezug; Einreichung; Unterzeichnung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 114 (6B_1314/2016)Art. 1 und Art. 47 (in den ab 1. Juli 2004 und ab 1. Januar 2009 geltenden Fassungen) BankG; Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis durch eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut, welches einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt? Anwendbare Fassungen von Art. 47 BankG (E. 3.1). Zum Anwendungsbereich des BankG (E. 3.2). Persönlicher Geltungsbereich von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (E. 3.3): Verhältnis des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs (E. 3.3.2). Prüfung der Eigenschaft eines "Angestellten" (E. 3.3.3) oder "Beauftragten" (E. 3.3.4) im Sinne dieser Strafbestimmung. Da im konkreten Fall weder das eine noch das andere zutrifft, entfällt eine Prüfung des räumlichen Geltungsbereichs (E. 3.4). Für einen Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) bleibt kein Raum (E. 4). BankG; Julius; Beschwerdegegner; Daten; Recht; Verletzung; Bankkunden; Geschäft; WikiLeaks; Vorinstanz; Kunde; Kunden; Geltung; Geltungsbereich; Angestellte; Schweiz; Bankgeheimnis; Recht; Arbeit; Urteil; Banken; Anklage; E-Mail; Sinne; Kaimaninseln; Leistung; Person; Eigenschaft; Trust
134 III 27 (4A_155/2007)Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; doppelrelevante Tatsachen (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Art. 129 Abs. 3 IPRG und Art. 7 Abs. 1 GestG). Gerichtsstand der Streitgenossenschaft: Gefahr sich widersprechender Urteile (E. 5). Bei freiwilliger passiver Streitgenossenschaft kann die nicht an ihrem ordentlichen Gerichtsstand belangte Partei nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch gestützt auf Umstände bestreiten, aus denen sich die Unbegründetheit der Klage gegenüber dem Streitgenossen ergibt, sofern es sich dabei um mit Blick auf die gegen sie selbst gerichteten Ansprüche nicht doppelrelevante Tatsachen handelt (E. 6). ändig; Gericht; Zuständigkeit; Recht; Klage; Beschwerdegegner; Gerichtsstand; Beklagten; LugÜ; Vorinstanz; EuGVO; Urteil; Entscheid; Tatsache; Streitgenosse; Streitgenossen; Ansprüche; Tatsachen; Bundesgericht; Beschwerdegegnern; Entscheidung; Hinweis; Beschwerdeführers; Über; Wohnsitz; Zivil; Versicherung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung