HRegV Art. 12 - Elektronisches Angebot

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 12 HRegV vom 2025

Art. 12 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 12 (1) Elektronisches Angebot

Die Statuten, Stiftungsurkunden, weiteren Belege und Anmeldungen, die im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden, müssen nicht vom Handelsregisteramt beglaubigt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 58Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen. 1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1). 2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2). 3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4). Firma; Eintragung; Handelsregister; Übersetzung; HRegV; Sprache; Transkription; Fassung; Fassungen; Transkriptionen; Übersetzungen; Sprachen; Schweiz; Eintragungen; Landessprache; Firmafassungen; Register; Handelsregisters; Firmen; Schrift; Zweck; Richtigkeit; ätig
92 I 400Umwandlung einer altrechtlichen Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft. Eine vor dem 1. Juli 1937 gegründete, den Vorschriften des revidierten OR (Art. 828 ff.) nicht entsprechende Genossenschaft ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung umzuwandeln, ist seit der Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1939 über die Umwandlung von Genossenschaften in Handelsgesellschaften durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 1966 nicht mehr möglich. Genossenschaft; Umwandlung; Bundesrat; ÜBest; Genossenschaften; Recht; Handelsgesellschaft; Handelsregister; Über; Liquidation; Frist; Vereinsdruckerei; Verordnung; Aktien; Handelsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Pseudogenossenschaften; ätte; Bestimmungen; öglich; Betrieb; Bundesrates; önne; Übergangszeit; änkt; össische; Betriebsaktiengesellschaft; Handelsregisterführer; Statuten; Gesellschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Leistungserbringer; Recht; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; MWSTGV; Steuerpflicht; Rechnungen; Person; Urteile; Einsprache; Handelsregister; Verfahren; Voraussetzung; Verfügung; Steuerausfall; Liquidation; Eintrag
BVGE 2008/16DatenschutzHandel; Handelsregister; Daten; Person; Recht; Personen; Handelsregisterdaten; Publikation; Interesse; Verordnung; Anträge; Internet; Sinne; HRegV; Weitergabe; Zusammenhang; Rechtseinheit; Zweck; Datenbearbeitung; Handelsregisters; Persönlichkeit; Eintrag; Bundes