Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 12 LIFD dal 2025

Art. 12 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 12 Successione fiscale

1 Alla morte del contribuente, gli eredi subentrano nei suoi diritti e obblighi fiscali. Essi rispondono solidalmente delle imposte dovute dal defunto fino a concorrenza delle loro quote ereditarie, compresi gli anticipi ereditari.

2 Il coniuge superstite risponde fino a concorrenza della quota ereditaria e della parte di aumento o di beni comuni che, in virtù del regime dei beni, riceve in più dell’aliquota legale secondo il diritto svizzero.

3 Il partner registrato superstite risponde fino a concorrenza della quota ereditaria e dell’importo che riceve in virtù di una convenzione patrimoniale ai sensi dell’articolo 25 capoverso 1 della legge del 18 giugno 2004 (1) sull’unione domestica registrata. (2)

(1) RS 211.231
(2) Introdotto dall’all. n. 24 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 12 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC160013Nachzahlungspflicht (auch) der Erben?Zahlung; Recht; Erben; Zahlungspflicht; Erblasser; Rechtspflege; Erblasserin; Staat; Vorinstanz; öffentlich-rechtlich; Verhältnisse; Forderung; -rechtliche; Zahlungsforderung; öffentlich-rechtliche; BÜHLER; ZPO/ZH; Standpunkt; Sinne; Pflichtigen; Todes; Rückerstattung; Schuld; Staates; Anspruch
ZHNQ120027ErbschaftInventar; Erbschaft; Berufung; Erben; Berufungskläger; Recht; Bezirksrat; Forderung; Kinder; Schweiz; Vormundschaftsbehörde; Andelfingen; Beistand; Beschluss; Entscheid; Sinne; Erblasser; Höhe; Vollstreckung; Erblassers; Inventars; Behörde; Geschäft; Erbteil; Einzelgericht; Annahme; Interesse; öglich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.58-Steuer; Bundesgericht; Steueramt; Busse; Bussen; Urteil; Steuern; Hinterziehung; Rekurrentin; Verfahren; AHV-Beiträge; Bundesgerichts; Recht; Bussenverfügung; Veranlagung; Bussenverfügungen; Steuerverwaltung; Beschwer; Einsprache; Kirchensteuer; Rekurs; Steuerpflichtigen; Steuergericht; Staat; Verfahrens; Solothurn; Beilage
BSVD.2014.166 (AG.2015.583)Erlass der kantonalen Steuern pro 2002 bis 2007 und der direkten Bundessteuer pro 2002 bis 2007Rekurrenten; Entscheid; Bundes; Steuerverwaltung; Rekurs; Bundessteuer; Bezugsverjährung; Steuern; Verjährung; Erlassgesuch; Recht; Verwaltung; Steuerforderung; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Steuerrekurskommission; Betreibung; Basel; Bundessteuern; Einsprache; Basel-Stadt; Eingabe; Beusch; Verfahren; Ereignisse; Steuerperiode; Erlassgesuche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6079/2019AmtshilfeInformationen; Person; Amtshilfe; Behörde; Recht; Staat; Urteil; Amtshilfeersuchen; Übermittlung; Vorinstanz; Patienten; CH-AT; Verfahren; BVGer; StAhiG; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Sachverhalt; Rechnung; Schlussverfügung; Umsätze; Berufsgeheimnis; Stellung; Erheblichkeit; Rechtsprechung; Einkommen
A-6074/2019AmtshilfeInformationen; Amtshilfe; Behörde; Person; Recht; Staat; Amtshilfeersuchen; Urteil; Vorinstanz; Patienten; Übermittlung; Verfahren; CH-AT; BVGer; StAhiG; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Akten; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Schlussverfügung; Rechnung; Umsätze; Sachverhalt; Berufsgeheimnis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2011.1Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Steuer; Untersuchung; Verdacht; Recht; VStrR; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Verfahren; Konto; Beschwerdekammer; Entscheid; Apos;; Steuerwiderhandlung; Ehegatten; Steuerwiderhandlungen; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetz; Schweiz; Gesellschaft; Veranlagungsverjährung; Verdachts