BPR Art. 12 - Ungültige Stimmzettel
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 12 BPR vom 2022
Art. 12 Ungültige Stimmzettel
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:a. nicht amtlich sind;b. anders als handschriftlich ausgefüllt sind;c. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;e. (1) …
2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.
3 Für Versuche (2) mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe. (3)
(1) Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ([AS 1991 2388]; [BBl 1990 III 445]).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ([AS 2008 3437]; [BBl 2007 6121]). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3193]; [BBl 2001 6401]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.