IPRG Art. 11b -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 11b IPRG vom 2025

Art. 11b Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 11b Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung (1)

Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der ZPO (2) .

(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
(2) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 11b Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-13-17unentgeltliche RechtspflegeRecht; Entscheid; Rechtspflege; Gesuch; Bezirks; Verfahren; Bezirksgericht; Sicherheit; Schweiz; Gesuchs; Schweizer; Sicherheitsleistung; Schweizerische; Gewährung; Überschuss; Vorderrichter; ZPO-GR; Verfügung; Schweizerischen; Prozesskosten; Vorinstanz; Gesuchsteller; Einzelrichter; Kanton; Graubünden; Bezirksgerichts