Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 11a VwVG vom 2022

Art. 11a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 11a II. Obligatorische Vertretung (1)

1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

3 Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.146-Parteien; Parteientschädigung; Verfahren; Entscheid; Recht; Verwaltungsgericht; Bundes; Beschwerde; Abklärung; Abklärungsbericht; Gehör; Entschädigung; Antrag; Parteientschädigungen; Anspruch; Verwaltungsverfahren; Regelung; Ausführungen; Massnahme; Eingabe; Vorinstanz; Bundesgericht; Gesetzgeber; Thal-Gäu; Errichtung; Höhe
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-86/2020Glücksspiele und SpielbankenQuot;; Vorinstanz; Spiel; Bundes; Fernmeldedienst; Zugang; Interne; Internet; Recht; Sperrliste; Geldspiel; Botschaft; Fernmeldedienstanbieter; Verfügung; Fernmeldedienstanbieterinnen; Richt; Zugangs; Allgemeinverfügung; Urteil; Sperrlisten; Sperre; Behörde; Schweiz; Anbieter; Angebot; Nutzer; Massnahme
A-6755/2016Öffentlichkeitsprinzipühre; Emission; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Importeur; Interesse; Emissionsgemeinschaft; Vollzug; Daten; Vorinstanz; Vollzugsresultate; Öffentlichkeit; Person; Fahrzeug; Informationen; Sanktion; Importeure; Urteil; Dokument; Personen; Recht; Öffentlichkeits; Geschäfts; Interessen; Umwelt; EDÖB; ürden