Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 119a

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 119a BV vom 2024

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Art. 119a (1) Transplantationsmedizin

1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 26. Juni 1998, BRB vom 23. März 1999 – AS 1999 1341; BBl 1997 III 653; 1998 3473; 1999 2912, 8768).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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