Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 119

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 119 LP de 2025

Art. 119 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 119 Effets (1)

1 La réalisation s’opère conformément aux art. 122 à 143a.

2 Elle est suspendue aussitôt que le produit atteint le montant des créances pour lesquelles la saisie est provisoire ou définitive. L’art. 144, al. 5, est réservé.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 119 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Entscheid; Vorinstanz; Forderungen; Schuldner; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Strasse; Kanton; Betreibungen; Beschwerdeführern; Pfändungsgläubiger; Beschwerdegegner; -Strasse
ZHPS140046Verwertungsprotokoll vom 21. Mai 2013 (Beschwerde über ein Betreibungsamt / Rückweisung) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2014 (CB130142)Verwertung; Gläubiger; Verwertungsbegehren; Pfändung; Pfändungs; Gruppe; SchKG; Pfändungsgruppe; Erlös; Vorinstanz; Bundesgericht; Entscheid; Recht; Betreibung; Frist; Gruppen; Gläubigergruppe; Zeitpunkt; Pfändungsgruppen; Verteilung; Gläubigern; Bundesgerichts; Gläubigergruppen; Schuldbetreibung; Konkurs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 233Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5). Grundstück; Urteil; Bewilligung; Erwerb; Recht; Eigentümer; Grundstücks; Legitimation; Interesse; Erwerbsbewilligung; Steigerung; Bodenrecht; SchKG; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Landwirtschaft; Zuschlag; Aufhebung; Entscheid; Selbstbewirtschafter; Vertrag; Versteigerung; Forderung; Betreibung; Anfechtung
136 III 490 (5A_783/2009)Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6). Pfändung; Konkurs; Verwertung; Betreibung; Liquidation; Aktien; SchKG; Über; Pfändung; Herabsetzung; Wertsteigerung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Bewertung; Pfändungs; Überpfändung; Schätzung; Gläubiger; Konkursamt; Liegenschaft; Obergericht; Umstände; Objekt; Wertsteigerungen