IPRG Art. 119 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 119 IPRG vom 2025

Art. 119 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 119 Grundstücke

1 Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden.

2 Eine Rechtswahl ist zulässig.

3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 119 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
ZHLB110044Feststellung eines Pfandrechts / einer GrundpfandforderungDarlehen; Schuld; Beklagten; Schuldbrief; Recht; Darlehens; Erblasserin; Betreibung; Berufung; Grundpfand; Verjährung; Vorinstanz; Parteien; Zinsen; Einrede; Urteil; Höhe; Kläger; Verfahren; Forderung; Betreibungsamt; Betrag; Klägers; Novation; Klage; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.29Entscheid Art. 2 Abs. 2, Art. 657 ZGB (SR 210); Art. 63 Abs. 1, Art. 216 OR (SR 220). Die ägact; Rahmenvertrag; Objekt; Quot; Recht; Grundstück; Trags; Vertrag; Träge; Kaution; Beklagten; Objekte; Trages; Käufer; Anzahlung; Liegenschaft; Übernahme; Frist; Vertrags; Leistung; Liegenschaften; Käuferangebot; Grundstückkauf; Parteien; Beurkundung; Kaution/; Rahmenvertrags; Rahmenvertrages; Bezug
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DürrZürcher Das Grundpfand2009