Art. 119 FNIA from 2024
Art. 119 Failure to comply with restriction or exclusion orders
1 Any person who fails to comply with a restriction or exclusion order (Art. 74) is liable on conviction to a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty.
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Art. 119 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220257 | Gewerbsmässiger Diebstahl etc. und Widerruf | Beschuldigte; Dossier; Asservat; Beschuldigten; Verteidigung; Sinne; DNA-Spur; Recht; Vorinstanz; Wattetupfer; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Daten; Sachverhalt; Aussage; Geschädigte; Verfahren; Aussagen; Delikt; Berufung; Anklage; Person; Schaden; Privatkläger |
ZH | SB210407 | Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Aussage; Drohung; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Gericht; Urteil; Schaden; Freiheitsstrafe; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Schadenersatz; Diebstahl; Antrag; Untersuchung; Zusammenhang; Befragung; Sinne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.66 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Facebook; Urteil; Recht; Video; NCMEC; Tagessätze; Beweis; Landes; Staat; Schweiz; Person; Beruf; Berufung; Datei; Landesverweisung; Verfahren; Report; Sinne; Handlung; Pornografie; Daten; Handlungen; Urteils; Grund; Nutzer |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 253 (6B_378/2020) | Regeste Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2). | Expulsion; écis; écision; Infraction; Suisse; été; érimètre; énal; Genève; Selon; éléments; éférences; écité; égal; étranger; écurité; Ordre; -respect; éjour; éterminé; énale; Ausgrenzung; Tribunal; écembre; Entrée; égale; éciale; égion; éterminée; Arrêt |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.50, BP.2024.83 | Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahren; StA/BZ; Staatsanwaltschaft; Kantons; Anfrage; Befehl; Gerichtsstandsanfrage; Behörden; Berner; Verfahrens; Gerichtsstandsverfahren; Bundesstrafgericht; GStA/BE; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Kantone; Taten; Behörde; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaften |