Art. 1181 Die übrigen Fälle
1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.
2 Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 528 | Aktienrecht. Rechtsstellung der Partizipanten bei Herabsetzung des Grundkapitals nach Art. 735 OR. - Rechtsnatur des Partizipationsscheins. Der Partizipationsschein gilt als Sonderart des Genussscheins und untersteht dessen Bestimmungen (E. 3). - Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Genussscheinberechtigten (Art. 657 Abs. 5 OR). Die Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht nötig, wenn ein Generalversammlungsbeschluss die Genussrechte der Partizipanten nicht berührt und sich auch indirekt auf diese Rechte nicht auswirkt (E. 4 und 5). | Genuss; Aktie; Partizipationsschein; Aktien; Genussschein; Partizipanten; Gemeinschaft; Partizipationsscheine; Anleihe; Genussrechte; Gläubigergemeinschaft; Anleihensobligationen; Nennwert; Generalversammlung; Aktionär; Aktienrecht; Zustimmung; Kapitalherabsetzung; Genussscheine; Handelsregister; Herabsetzung; Beschluss; Mehrheit; Aktionäre; Eintragung; Eidgenössische; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Gewinn; Ansprüche |