UVG Art. 118 - Übergangsbestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 118 UVG vom 2024

Art. 118 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 118 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:

  • a. die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
  • b. den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
  • c. die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
  • d. die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
  • e. den Auskauf von Renten (Art. 35);
  • f. die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
  • 3 War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 (1) verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

    4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 (2) ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. (3)

    5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. (4)

    (1) [BS 2 3]
    (2) AS 1999 1321
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619 627).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 1320 1330).

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    Art. 118 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2023/716Assuré; ’assuré; épaule; était; ’il; édical; écision; éciation; édecin; ’est; épaules; ’elle; Assurance; ’accident; érie; édé; ’assurance; ’épaule; édicale; état; Invalidité; évrier; égal
    VD2021/172’accident; ’épaule; ’assuré; Assurée; ’assurée; écis; ’est; écision; ésion; était; événement; ’il; ’intimée; édecin; ’expert; évrier; état; -épineux; éré; ’elle; érie; éférence; érale
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2017/84Entscheid Eine Revision der altrechtlichen Rente ist trotz Ablaufs von neun Jahren bei verschlimmertem unfallkausalem Gesundheitszustand möglich. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2020. Suva-act; Rente; Unfall; Renten; Recht; Invalidenrente; Beeinträchtigung; Beeinträchtigungen; Verfügung; Hirnschädigung; Gutachten; Invaliditätsgrad; Abklärungen; MEDAS; Urteil; Einsprache; Akten; Revision; Störung; Faktoren; Rentenfestsetzung; Erhöhung; Erwägungen; Sinne
    SGUV 2016/40Entscheid Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV.Aussage der ersten Stunde. Änderung der Angaben zum Ablauf des Ereignisses nach Erhalt des Einspracheentscheids. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Unfall) oder eines sinnfälligen Ereignisses (unfallähnliche Körperschädigung) im Zusammenhang mit einer erlittenen Bizepssehnenruptur wurde bezugnehmend auf diese Beweismaxime verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 23. August 2017, UV 2016/40). Unfall; UV-act; Körper; Faktor; Körpers; Körperschädigung; Quot; Kabeltrasse; Einsprache; Schmerz; Faktors; Gerüst; Ereignis; Recht; Knacken; Arbeit; Monteur; Aussage; Voraussetzung; Sachverhalt; Kantonsspitals; Frauenfeld; Sinne; Vorliegen; Ungewöhnlichkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 V 341 (8C_108/2017)Art. 3 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 8 UVV und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (in Kraft bis Ende 2016); Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV; Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben. Der Unfallversicherer kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämien auf die Angaben der versicherten Personen stützen. Er darf allerdings mit der Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht bis zu einer allfälligen Schadenmeldung zuwarten, weil er so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen (E. 5.3.2). Abrede; Versicherung; Abredeversicherung; Unfall; Arbeitslose; Person; Recht; Unfallversicherung; Vertrauen; Auskunft; Versicherungsdeckung; Personen; Bezug; Vertrauens; Beratung; Arbeitslosenkasse; Abschluss; Anspruch; Voraussetzung; Beratungspflicht; Arbeitslosenversicherung; Prämie; Möglichkeit; Anmeldung; Vertrauensschutz; Versicherungsträger; Urteil
    143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Faust; Unfall; Eventualvorsatz; Gesundheit; Körpers; Versicherung; Hinweis; Körperschädigung; Recht; Faktor; Schlag; Verletzungs; Urteil; Schädigung; Faustschlag; Erfolg; Einwirkung; Absicht; Erfolgs; Handlung; Bundesgericht; Gesundheitsschädigung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kurt PärliBasler Kommentar zum UVG2019
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