Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 118 OR vom 2025

Art. 118 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 118 Vereinigung

1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.

2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.


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Art. 118 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180169RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verrechnung; Urteil; SchKG; Parteien; Eheschutz; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Betreibung; Unterhalt; Schuld; Forderung; Parteientschädigung; Erlass; Rechtsöffnungsverfahren; Eheschutzverfahren; Zahlung; Rechtsöffnungstitel; Forderung; Bundesgericht; Eheschutzverfahrens; üglich
ZHLB100067Forderung Beklagten; Beiständin; Schaden; Urteil; Klage; Verbeiständete; Berufung; Verbeiständeten; Verfahren; Berufungsverfahren; Beistand; Gericht; Kammer; Bundesgericht; Beschluss; Recht; Kläger; Sinne; Vorinstanz; Bezüge; Zeugin; Haftung; Geschäft; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 130Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen. édéral; été; éléphérique; édérale; Tribunal; Diablerets; Glacier; évrier; Administration; Téléphérique; Pillon; Pierres-Pointes; Tête-au-chamois; érées; émis; écembre; érêt; Rognon; étent; éanciers; Cette; écoule; Message; Conseil; érien; éléphériques; Espèce; Action; Urteilskopf; Arrêt
89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Umwandlung; Obligationäre; Gläubiger; Sanierung; Zinsen; Zahlung; Kanton; Genehmigung; Kapitals; Bundes; Beschlüsse; Aktionäre; Bundesgericht; Schuld; ällig; Beschluss; Ablösung; Verzinsung; Kapitalbetrag; Massnahme; Anleihensschuld

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.142Admission de la partie plaignante (art. 118 ss en lien avec l'art. 104 al. 1 let. b CPP).Apos;; Apos;a; édure; été; Apos;art; énal; ègle; écision; Tribunal; édéral; Apos;un; énale; Message; èglement; être; émolument; évenu; écembre; étentions; éans; Apos;acte; Schweizerische; Prozessordnung; Apos;accusation; ésenté; Apos;exécution; Apos;il; Zurich; Comme; équence

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020