AVIG Art. 117a - Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 117a AVIG vom 2024

Art. 117a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 117a (1) Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge


(2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).
(2) Die Änderung kann unter AS 1996 273 konsultiert werden.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2023.14-Vorsorge; Deckung; IV-Akte; Deckungsfrist; Versicherung; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitslose; SUVA-Akte; Arbeitslosen; Beigeladene; Taggelder; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Recht; Arbeitsverhältnis; Invalidität; Verfügung; Person; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Klage; Vorleistung; Vorsorgeverhältnis; Rente; Anspruch; ändig
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