ZGB Art. 117 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 117 ZGB vom 2024

Art. 117 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 117 A. Voraussetzungen und Verfahren

1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.

2(1)

3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 117 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ210002Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Beklagten; Kläger; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Unterhalt; Einkommen; Kinder; Arbeit; Phase; Berufung; Vorinstanz; Betreuung; Fremdbetreuung; Sorge; Unterhaltsbeiträge; Arbeitspensum; Fremdbetreuungskos; Bundessteuer; Fremdbetreuungskosten; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulagen; Staats; Parteien; Gemeindesteuer; Dispositiv
ZHPC170035Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss)Scheidung; Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Scheidungsklage; Parteien; Scheidungsgr; Sinne; Aussichtslosigkeit; Klägers; Beschwerdeverfahren; Klage; Akten; Gesuchs; Rechtsanwalt; Verfügung; Hinweis; Sachverha; Anhörung; Frist; Gewährung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugSchweiz; Recht; Vorinstanz; Eheschliessung; Beschwerde; Familiennachzug; Ordre; Beschwerdeführers; Anerkennung; Familiennachzugs; Familiennachzugsgesuch; Stellvertreter; Gericht; Syrien; Scheidung; Entscheid; Ausland; Unterlagen; Akten; Braut; Person; Kopie; Ehegatte; Heirat; Ehegatten; Schweizer; Vollmacht; Stellvertretung; önne
SOVWBES.2017.375FamiliennachzugEheschliessung; Recht; Schweiz; Ordre; Anerkennung; Stellvertreter; Scheidung; Vollmacht; Braut; Ausland; Ehegatte; Ehegatten; Stellvertreterehe; Stellvertretung; Gericht; Bundesgericht; Hinweise; Entscheid; Hinweisen; Scheidungswille; Person; Schweizer; Scharia; Trauung; Urteil; Gültigkeit; FamPra
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Beitrags; Ehetrennung; Scheidung; Verhältnisse; Unterhalt; Beiträge; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Unterhalts; Gesetzes; Verhältnissen; Beistands; Renteneinkommen; AHV/IV; Personen; Gütertrennung; Trennung; Verordnung; Getrenntleben; Haushalt
125 V 205Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung). ätig; Recht; Konkubinat; Konkubinats; Gemeinschaft; Rechtsprechung; Praxis; Natur; Konkubinatspartner; Haushalt; Erwerb; Versicherung; Arbeit; Versicherungsgericht; Partner; Nichterwerbstätige; Erwerbstätigkeit; Sozialversicherung; Verwaltung; Konkubinatspartnerin; Naturalleistung; Urteil; Naturalleistungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LeuenbergerPraxis Scheidungsrecht2009