Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) Art. 117

Zusammenfassung der Rechtsnorm VEGM:



Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.

Art. 117 VEGM vom 2022

Art. 117 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 117 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (bisheriger Art. 112 (1) )


Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

(1) Die am 8. Dez. 2000 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 17. Juni und 8. Juli 2002 angenommenen Änd. sind am 1. Okt. 2002 in Kraft getreten. Die am 7. Juli 2003 angenommenen Änd. sind am 1. Nov. 2003 in Kraft getreten. Die am 13. Dez. 2004 angenommenen Änd. sind am 1. März 2005 in Kraft getreten. Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änd. sind am 3. Okt. 2005 in Kraft getreten. Die am 7. Nov. 2005 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2005 in Kraft getreten. Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dez. 2007, 22. Sept. und 1. Dez. 2008 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2009 in Kraft getreten. Die am 29. Juni 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Die am 16. Nov. 2009 angenommenen Änd. sind am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten. Die am 13. Nov. 2006 und 14. Mai 2007 angenommenen Änd. betreffend das Protokoll Nr. 14 zur Konvention sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Die am 21. Feb. 2011 angenommenen Änd. sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Die am 16. Jan. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Feb. 2012 in Kraft getreten. Die am 20. Feb. 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die am 2. April 2012 angenommenen Änd. sind am 1. Sept. 2012 in Kraft getreten. Die am 14. Jan. und 6. Feb. 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die am 6. Mai 2013 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2013 und 1. Jan. 2014 in Kraft getreten. Die am 14. April und 23. Juni 2014 angenommenen Änd. sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Einige der am 1. Juni 2015 angenommenen Änd. sind sofort in Kraft getreten. Die am 1. Juni und 5. Okt. 2015 angenommenen Änd. an Art. 47 sind am 1. Jan. 2016 in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 14. Nov. 2016 angenommenen Änd. sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 16. April 2018 angenommenen Änd. an Art. 29 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 19. Sept. 2016 angenommenen Änd. sind am 1. Aug. 2018 in Kraft getreten. Die am 3. Juni 2019 angenommene Änd. an Art. 29 Abs. 1 ist am selben Datum in Kraft getreten. Die am 9. Sept. 2019 angenommenen Änd. an Art. 27a und 52a sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 4. Nov. 2019 angenommenen Änd. sind am 1. Jan. 2020 in Kraft getreten. Die am 2. Juni 2021 angenommenen Änd. an Art. 8 sind am selben Datum in Kraft getreten. Die am 11. Oktober 2021 angenommenen Änd. an Art. 24, 93, 94 und 101 sind am 18. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die am 7. Feb. 2022 angenommenen Änd. an Art. 36 und 44d sind am selben Datum in Kraft getreten.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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