SchKG Art. 117 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 117 SchKG vom 2025

Art. 117 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 117 Berechtigung

1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.

2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 117 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; Pfändung; Verfahren; SchKG; Pfändungsgläubigerinnen; Vorinstanz; Forderungen; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Betreibungen; Sinne; Betreibungsforderung; Beschluss; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter
ZHPS140046Verwertungsprotokoll vom 21. Mai 2013 (Beschwerde über ein Betreibungsamt / Rückweisung) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2014 (CB130142)Verwertung; Gläubiger; Verwertungsbegehren; Pfändung; Pfändungs; Gruppe; SchKG; Pfändungsgruppe; Erlös; Vorinstanz; Bundesgericht; Entscheid; Recht; Betreibung; Frist; Gruppen; Gläubigergruppe; Zeitpunkt; Pfändungsgruppen; Verteilung; Gläubigern; Bundesgerichts; Gläubigergruppen; Schuldbetreibung; Konkurs
Dieser Artikel erzielt 602 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.53 (AG.2020.602)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGSchuld; Konkurs; Schuldner; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Forderung; Gericht; Entscheid; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Basel; Basel-Stadt; Zivilgericht; Saldo; Rechtsmittel; Gläubigerin; Forderungen; Appellationsgericht; Voraussetzung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Dreiergericht; Zivilgerichts; Beschwerdefrist; Beurteilung; Konkurses; Aufhebung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 468Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG). Das Konkursprivileg besteht unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage für alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. Forderung; Forderungen; Konkurs; Klasse; Arbeitgeber; Vorsorge; Konkursprivileg; Privileg; SchKG; Personalvorsorgeeinrichtung; Personalvorsorgeeinrichtungen; Arbeitgebern; Vorsorgeeinrichtung; Beitrags; Ansprüche; Darlehen; Bundesgericht; Gesetzes; Sicherheitsfonds; Wohlfahrtsfonds; Beitragsforderungen; Vorsorgeeinrichtungen; Urteil; Arbeitgebern; Arbeitgebers; Recht; Holding; Arbeitnehmer
111 III 63Art. 68 Abs. 1 und 144 Abs. 3 SchKG (Leistung und Rückerstattung des Kostenvorschusses). Der Kostenvorschuss ist von jenem Gläubiger zu leisten, der das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hat ein Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe das Verwertungsbegehren gestellt, so sind nach der Regel von Art. 144 Abs. 3 SchKG vorab die Kosten der Verwertung und Verteilung zu bezahlen und ist somit auch der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2). Die Erwartung, dass die Kosten der Verwertung und Verteilung ohne weiteres durch den Erlös gedeckt werden können, befreit den die Verwertung begehrenden Gläubiger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses (E. 3). Verwertung; Gläubiger; Pfändung; Kostenvorschuss; Betreibung; Pfändungsgruppe; SchKG; Erlös; Verwertungsbegehren; Verteilung; Pfändungsgruppen; Betreibungsamt; Kostenvorschusses; Schuldbetreibung; Konkurs; Rekurrent; Leistung; Gläubigern; Aufsichtsbehörde; Gläubigers; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Rückerstattung; Nettoerlös; Abzug; Erwartung; Aktiven

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-SommKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
Sutter-SommKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010