Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 117 OR vom 2025

Art. 117 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 117 Beim Kontokorrentverhältnis

1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.

2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.


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Art. 117 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160177ForderungKonto; Beweis; Recht; Beklagten; Kunde; Schaden; Parteien; Klage; Kunden; Transaktion; Tatsache; Genehmigung; Behauptung; Urteil; Klage; Transaktionen; Tatsachen; Anweisung; Zustell; Genehmigungsfiktion; Klägers; Verfahren; Vermögens
ZHHE180124Rechtsschutz in klaren FällenEdelmetall; Beklagten; Betreibung; Forderung; Gericht; Saldo; SchKG; Edelmetallkonto; Rechtsvorschlag; Kontokorrent; Klage; Zahlung; Saldos; Konkurs; Gerichtsgebühr; Parteien; Kontokorrentvertrag; Anerkennung; Verfahren; Beseitigung; Rechtsvorschlags; Zahlungsbefehl; Frist; Frist; Edelmetallkontos; Mahnung; Rechtsschutz; Klageantwort
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2012/6Entscheid Art. 66 BVG, Art. 73 Abs. 2 BVG: Beseitigung des Rechtsvorschlags für nicht geleistete Versicherungsprämien. Mutwillige Prozessführung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2012, BV 2012/6).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 30. Juli 2012in SachenHelvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, Betreibung; Vorsorge; Arbeitgeber; Verzug; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Verzugszins; Beiträge; Anschlussvertrag; Forderung; Arbeitgeberin; Alter; Betreibungskosten; Regel; Kapital; Helvetia; Rechtsvorschlag; Klage; Kapitalforderung; Anschlussvertrags; Betrag; Verzugszinse; Zahlungsbefehl; Umtriebsentschädigung; Zahlungen; Beklagten; Prozessführung; üglich
SGBV 2009/11Entscheid Art. 66 Abs. 2 BVG. Art. 73 Abs. 2 BVG: Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung (Beiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten, Zinsen) einer Sammelstiftung gegenüber einer Arbeitgeberin. Mutwillige Prozessführung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2010, BV 2009/11). Betreibung; Zahlung; Arbeitgeber; Anschlussvertrag; Vorsorge; Recht; Sammelstiftung; Betrag; Kapitalforderung; Arbeitgeberin; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Forderung; Arbeitnehmer; Regel; Zahlungen; Beiträge; Stiftung; Saldo; Umtriebsentschädigung; Rechtsvorschlag; Klage; Alter; Versicherung; Anschlussvertrages; Ziffer; Betreibungsamt; Konkursbegehren; Betreibungsamtes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 797 (5A_133/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldanerkennung; unterzeichnete Anerkennung eines Kontokorrentsaldos. Die unterschriftliche Anerkennung eines Kontokorrentsaldos verliert mit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung ihre Eignung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (E. 4.2). Konto; Rechnung; Saldo; SchKG; Anerkennung; Kontokorrentsaldos; Schuldanerkennung; Sinne; Urteil; Bundesgericht; Liquidation; Betreibung; Rechtsöffnung; Obergericht; Entscheid; Abteilung; Zivilsachen; Vortrag; Saldos; Eignung; Prozent; Bezirksgerichts; Kriens; Obergerichts; Erwägungen; Kontokorrentverhältnis; Kontokorrentvertrag; Schuldner; Richtigbefundanzeige; Urteilskopf
135 V 113 (9C_1018/2008)Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6). Vorsorge; Sammel; Sammelstiftung; Teilliquidation; Anschluss; Vorsorgewerk; Deckungsgrad; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Recht; Vorinstanz; Supra; Abzug; Unterdeckung; Deckungsgrade; Urteil; Auflösung; Vorsorgewerke; Korrektur; Vertrag; Beschwerdegegnerinnen; Sammelstiftungen; Kontrollstelle; Betrag; Vorsorgeeinrichtungen; Richtlinie; Konto

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6445/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Prämie; Prämien; Reserven; Abbau; Versicherer; Prämientarif; Abbauplan; Aufsicht; Krankenversicherung; Person; Prämientarife; Vorinstanz; Verfügung; Personen; Aufsichtsbehörde; Genehmigung; Ausgleich; Reserveabbau; Verfahren; Recht; Rückerstattung; ätte
C-7809/2009Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Beiträge; Recht; Arbeitgeber; Verzug; Anschluss; Verzugszins; Bundes; Forderung; Verfügung; Auffangeinrichtung; Zwangsanschluss; Zinse; Zinsen; Stiftung; Begründung; Betreibung; BVGer; Verzugszinse; Beitragsforderung; Verjährung; Vorsorge; Arbeitnehmende; Arbeitgeberin; Anschlussbedingungen; Arbeitnehmer; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zur ZPO2017
Karl Spühler, ViktorBasler Schweize­rische Zivilprozessordnung2017