LIFD Art. 117 - Rappresentanza contrattuale

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 117 LIFD dal 2024

Art. 117 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 117 Rappresentanza contrattuale

1 Il contribuente può farsi rappresentare contrattualmente davanti alle autorit incaricate dell’esecuzione della presente legge, nella misura in cui la sua collaborazione personale non sia necessaria.

2 È ammesso come rappresentante chiunque ha l’esercizio dei diritti civili e gode dei diritti civici. L’autorit può chiedere al rappresentante di legittimarsi mediante procura scritta.

3 Se coniugi non separati né legalmente né di fatto non hanno designato un rappresentante o una persona autorizzata a ricevere le notificazioni, tutte le notificazioni vanno indirizzate ai due coniugi congiuntamente.

4 Se i coniugi sono separati legalmente o di fatto, le notificazioni vanno indirizzate separatamente a ciascuno di loro.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.10-Vertreter; Rekurrent; Rekurrenten; Vollmacht; Einsprache; Steuergericht; Frist; Steuererklärung; Rechtsmittel; Vertretung; Umstände; Solothurn; Akten; Zustellung; Veranlagung; Vertretungsverhältnis; Umständen; Bundessteuer; B-Post; Steuerpflichtigen; Eingabe; Verfügung; Staat; Person; Staats; Verfahren; Veranlagungsbehörde; Ermessen; Vorinstanz
SGI/1-2011/18EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Ehegatte; Ehegatten; Eheleute; Trennung; Ehefrau; Einsprache; Bundessteuer; Veranlagung; Entscheid; Steuererklärung; Steueramt; Einspracheentscheid; Verfahrens; Recht; Familienrichter; Zeitpunkt; Quot; Verwaltungsrekurskommission; Richner/; Frei/Kaufmann/Meuter; Einkommen; Gemeinde; Eingabe; Steuerperiode; Steuerjahr; Kreisgericht; Beschwerdeführers; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 26 (9C_711/2022)
Regeste
Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). été; Tribunal; éclamation; ésentant; écision; Impôt; édéral; élai; ément; Administration; édure; était; ésentante; République; Genève; Vertreterin; Auftrag; êché; écembre; ésentation; éférence; ésenté; -après:; éré; écessaire; écrite; éclaration; Affaire; BOHNET/MARTENET; époser

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013