BV Art. 117 - Kranken- und Unfallversicherung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 117 BV vom 2024

Art. 117 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WNO.2023.2-Höchstzahl; Höchstzahlen; Kanton; Bundes; Fachgebiet; Festlegung; Regierungsrat; Recht; Ärzte; Verordnung; Zulassung; Ärztinnen; Fachgebiete; Versorgung; Kantone; Normen; Höchstzahlen-Festlegungsverordnung; Gesundheit; Erlass; Grund; Interesse; Angebot; Bundesrecht; Verfassung; Dringlichkeit; Ärzten; Gesuch; Versorgungsgrad; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 84 (8C_773/2020)
Regeste
Art. 15 Abs. 2 UVG ; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV ; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV ) überschreiten (E. 7.4).
Recht; Verdienst; Ausbildung; Unfall; Beruf; Hinweis; Urteil; Rente; Werkstudent; Verordnung; Werkstudenten; Rechtsprechung; Versicherung; Renten; Schnupperlehrling; Verdienstes; Unfallversicherung; Bildung; Lücke; Person; Lehrling; Arbeit; Invalidität; Studenten; Versicherungsgericht; Lehrlinge; Ausbildungsziel; Weiterbildung
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Annex; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Leistungen; Wettbewerbs; IVöB; Spitalliste; Fussnote; Kantons; Spitalplanung; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität; Urteil; Beschaffungsrecht; Preis; Bereich; Spitäler; Leistungserbringer; Behandlung; Konkurrenz; Zweck; Wirtschaftlichkeit; EUGSTER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3194/2019Zulassung von Spitälern (HSM)Leistung; Vorinstanz; Spital; Zuordnung; Bundes; Bereich; Pankreas; Pankreasresektion; Recht; Fallzahl; B-act; Fallzahlen; Beschluss; Standort; Leistungsauftrag; Zuteilung; Kanton; Thurgau; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Beschlussorgan; Planung; Bedarfs; Zuordnungsbeschluss; Urteil; IVHSM; Eingriffe
C-6106/2016KVG-Aufsicht (Übriges)Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Kranken; Bundes; Zuschüsse; Recht; Vorinstanz; Prämien; Finanzierung; BVGer; Krankenversicherung; Reserven; Versicherer; Verfügungen; Verfahren; Bundesverwaltung; Grundsatz; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Erlass; Grundsatzurteil; Entscheid; Krankenversicherer; Regel; Regelung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesverfassung2015
Thomas GächterBasler Art.1172015