Art. 1165 Einberufung
Allgemeinen
1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.
2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das
Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz. (1)
4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig. (1)
(1) (2)BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 II 130 | Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen. | Fédéral; été; L'art; Chemin; Société; Téléphérique; Entreprise; Fédérale; Chemins; Entreprises; Obligations; Tribunal; Disposition; Diablerets; Actions; Emprunt; Concession; Requête; Glacier; Capital; Porteur; Février; Parts; Septembre; Conseil; D'administration; Assemblée; Téléphérique; Pillon; Pierres-Pointes |