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Obligationenrecht (OR)

Art. 1165 OR vom 2024

Art. 1165 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1165 Einberufung 1. Im
Allgemeinen

1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das
Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz. (1)

4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 130Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen. Fédéral; été; L'art; Chemin; Société; Téléphérique; Entreprise; Fédérale; Chemins; Entreprises; Obligations; Tribunal; Disposition; Diablerets; Actions; Emprunt; Concession; Requête; Glacier; Capital; Porteur; Février; Parts; Septembre; Conseil; D'administration; Assemblée; Téléphérique; Pillon; Pierres-Pointes
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