Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 1164 OR vom 2025

Art. 1164 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1164 Gläubigerversammlung I. Im
Allgemeinen

1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.

2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massnahmen vorsieht.

3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung trägt der Schuldner.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1164 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120049Fortsetzung der Grundpfandverwertung Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Urteil; Ehegatte; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Ehegatten; Recht; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Anspruch; Grundstück; Zustellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Klage; Gesetzes; Obligationäre; Gesellschaft; Berufung; Anleihensobligationen; Anleihensgläubiger; Forderung; Prospekthaftung; Schutz; Massnahmen; Notlage; Bundesrat; Befugnis; Interesse; Urteil; Gläubigern
89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Umwandlung; Obligationäre; Gläubiger; Sanierung; Zinsen; Zahlung; Kanton; Genehmigung; Kapitals; Bundes; Beschlüsse; Aktionäre; Bundesgericht; Schuld; ällig; Beschluss; Ablösung; Verzinsung; Kapitalbetrag; Massnahme; Anleihensschuld