OR Art. 116 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 116 OR from 2024

Art. 116 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 116 In general

1 Where a new debt relationship is contracted, there is no presumption of novation in respect of an old one.

2 In particular, in the absence of agreement to the contrary, novation does not result from signature of a bill of exchange in respect of an existing debt or from the issue of a new borrower’s note or contract of surety.


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Art. 116 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHNE140011KollokationSchuld; Berufung; Schuldbrief; Vergleich; Partei; Baukredit; Parteien; Handel; Konkurs; Recht; Handelsgericht; Kridarin; Sinne; Forderung; Schadloserklärung; Saldo; Ansprüche; Vergleichs; Verfahren; Zusammenhang; Urteil; Klage; Schaden; Vorinstanz; Konto; Einzelgericht; Streit; Bezirksgericht; Beklagten; Grundbuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.52 (AG.2017.354)Forderung aus ArbeitsvertragBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bonus; Zivilgericht; Ferien; Berufungsbeklagten; Klage; Rechnung; Freistellung; Stunden; Recht; Beweis; Ferienguthaben; Über; Höhe; Entscheid; Berufungsklägers; Parteien; Zivilgerichts; Freistellungszeit; Kündigung; Klagebeilage; Arbeitgeber; Berechnung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 124 (9C_781/2008)Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5). ändig; Schiedsgericht; Kanton; SchKG; Zuständig; Zuständigkeit; Vereinbarung; Luzern; Aberkennung; Urteil; Betreibung; Kantons; Leistungserbringer; Schuld; Schiedsgerichts; Aberkennungsklage; Entscheid; Recht; Forderung; Gericht; Bundes; Sinne; Klage; Abteilung; Leistungserbringers; Nichteintreten
135 V 113 (9C_1018/2008)Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6). Vorsorge; Sammel; Sammelstiftung; Teilliquidation; Anschluss; Vorsorgewerk; Deckungsgrad; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Recht; Vorinstanz; Supra; Abzug; Unterdeckung; Deckungsgrade; Urteil; Auflösung; Vorsorgewerke; Korrektur; Vertrag; Beschwerdegegnerinnen; Sammelstiftungen; Kontrollstelle; Betrag; Vorsorgeeinrichtungen; Richtlinie; Konto

Kommentare zum Gesetzesartikel

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- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern2020
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