MStG Art. 116 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 116 MStG vom 2025
Art. 116 Mord
1 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (1)
2 … (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ([AS 1989 2449]; [BBl 1985 II 1009]).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 ([AS 1992 1679]; [BBl 1991 II 1462], IV 184).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.