BGG Art. 116 - Beschwerdegründe

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 116 BGG vom 2025

Art. 116 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 116 Beschwerdegründe

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.


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Art. 116 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220073Erbvertrag / Erbenaufruf / ErbschaftsverwaltungBerufung; Erbschaftsverwaltung; Entscheid; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Erben; Rechtsmittel; Verfahren; Streitwert; Gericht; Urteil; Erblasser; Berufungsbeklagten; Anordnung; Kanton; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Erbvertrag; Erbenaufruf; Meilen; Bezirksgericht; Schweizerischen; Rechtsschutzinteresse; Zeitpunkt; SEILER; Lasses
ZHLF190041Testamentseröffnung und ErbscheinBerufung; Berufungsklägerin; Testament; Willensvollstrecker; Erbschein; Willensvollstreckerin; Willensvollstreckerinnen; Erben; Erblasser; Entscheid; Obergericht; Testamentsnachtrag; Bundesgericht; Verfügung; Sinne; Urteil; Testamentseröffnung; Bülach; Einzelgericht; Erblassers; Eingabe; Bezirksgericht; Verfügungen; Einsetzung; Einsprache; Bescheinigung; Gesch; Testamentsnachtrages; Massnahmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00306Zuständigkeit (E. 1). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder wenn einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (E. 3.1). Ersucht eine Person um die benötigte Bewilligung, fällt sie unter Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG (E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer verfügt weder über die notwendige Bewilligung noch erfüllt er die Einreisevoraussetzungen (E. 3.2). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist möglich, wenn die betroffene Person im Zeitpung der Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (E. 3.3.1) oder wenn sich die betroffene Person einer Ausschaffung entziehen will (E. 3.3.2). Der Beschwerdegegener verfügte zu Recht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers (E. 3.4.7). Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich (E. 4). Beschwerde; Wegweisung; Schweiz; Aufenthalt; Massnahme; Recht; Beschwerdeführers; Mutter; Verfügung; Ausländer; Vollzug; Person; Sicherheit; Bewilligung; Recht; Aufenthalts; Klinik; Wegweisungsverfügung; Ausreise; Kanton; Migrationsamt; Entlassung; Ausreisefrist; Medikamente; Gesuch; Amtes; Rekurs; Bezirksgericht; Verbindung
SGB 2012/149, B 2012/150Urteil Zuständigkeit, Nichtwiederwahl in die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt, Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 4 VRP.Die von der Regierung gewählten Mitglieder der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne von Art. 59bis Art. 2 lit. a Ziff. 4 Satz 2 VRP. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist deshalb unzulässig (Verwaltungsgericht, B 2012/149 und B 2012/150). Verwaltung; Recht; Kanton; Mitglied; Verwaltungskommission; Regierung; Mitglieder; Sozialversicherungsanstalt; Person; Dienstverhältnis; Kantons; Entscheid; Bundes; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtliche; Vorinstanz; Amtsdauer; Wahlen; Beamte; Behörde; Botschaft; öffentlich-rechtlichen; Dienstverhältnisse; Verhandlung; Personalrecht; Beamten; Beschwerden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 421 (5A_203/2011)Art. 91 BGG; aArt. 116 ZGB. Der Entscheid, der die Scheidung der Ehegatten ausspricht und selbstständig eröffnet worden ist, bildet einen Teilentscheid, der vor Bundesgericht sofort angefochten werden kann und muss (E. 1.1). Der bisherige Art. 116 ZGB ist sinngemäss anwendbar, wenn sich der beklagte Ehegatte während eines in der Schweiz hängigen Scheidungsverfahrens ausdrücklich auf ein inhaltsgleiches Verfahren beruft, das er seinerseits im Ausland eingeleitet hat. Die in den Art. 111 f. ZGB vorgesehenen Verfahrensvorschriften sind sinngemäss anwendbar und können fallbezogen angepasst werden (E. 5). Scheidung; écembre; Tribunal; Arrondissement; évrier; époux; édure; été; écision; être; Verfahren; érieure; édéral; ément; écité; Ancien; éférence; Extrait; Arrêt; Ehegatte; Irlande; érieurement; érale; Ecosse; élai; Lancien; éfendeur; éférences; Suisse; SANDOZ