ZG Art. 115f - Mitwirkungsrecht

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 115f ZG vom 2023

Art. 115f Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 115f (1) Mitwirkungsrecht

Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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