Zollgesetz (ZG) Art. 115a

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 115a ZG vom 2023

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Art. 115a (1) Zuständigkeit

1 Das BAZG vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.

2 Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, so übermittelt das BAZG das Ersuchen an die zuständige Behörde.

3 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht das BAZG die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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