Art. 1150 OR vom 2024
Art. 1150 Keine
Wechselbetreibung
Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (1) betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.
(1) [SR 281.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern