Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 115 StPO vom 2024
Art. 115 1. Abschnitt: Geschädigte Person
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 115 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210316 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Rechtsanwalt; Verfahren; Rechtlichen; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Arbeitsrechtliche; Rechtsvertreter; Äusserungen; Partei; Ersichtlich; Interessen; Verhalten; Arbeitsrechtlichen; Androhung; Geschützte; Bundesgericht |
ZH | SB230308 | Fahrlässige Körperverletzung | Schuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Prot; Gefahren; Entschädigung; Fahrrad; Parkierte; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Parkierten; Fahrzeuge; Blauen; Zivilklage |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 491 (6B_1326/2018) | Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). | Schädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Mittelbar; Schützt; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Beschwerde; Beeinträchtigt; Unmittelbar; Tatbestand; Gefährdung; Antrag; Rechtlich; Geschützt; Erfolg; Rechtsgut; Verletzt; Betrieb; Vorinstanz; Geschützte; Bundes; Betreten; Rechtsmittel |
145 IV 433 (6B_856/2018) | Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). | Geschützt; Aufl; [Hrsg]; Frieden; Schweiz; Beschwerde; Schweizer; Staats; Bundesgericht; DUPUIS; Recht; Gewalttätigkeit; Fremde; Interesse; Landfriedensbruch; Schweizerische; Rechtsgüter; Aufforderung; Verbrechen; Fremden; Friedens; Türkische; Generalkonsulat; Rechtsgut; Schweizerisches; Gesetzbuch; FIOLKA; Kommentar; Interessen; Bevölkerung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2372/2014 | Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal | Bundes; Beschwerde; Erm?chtigung; Staatsanwalt; Recht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Verfolgung; Beschwerdef?hrende; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdef?hrenden; Urteil; Verf?gung; Anzeige; Falsche; Recht; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Er?ffnung; Person; Falschen; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.167 | | Beschwerde; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverf?gung; Beschwerdef?hrerin; Tatbestand; Akten; Tribunal; Entscheid; Dass:; Eingabe; StBOG; Legitimiert; Verfahrens; Justiz; Interesse; Anzeige; Faszikel; Amtsf?hrung; Bundesamt; Anzeige; Penal; Gerichtsgeb?hr; Hierzu; Parteien; Gesch?digt |
RR.2022.187 | | Recht; Holding; Privatkl?ger; Person; Prozess; Rechtsnachfolge; Privatkl?gers; Privatkl?gerschaft; Berufung; Partei; Bundes; Gesch?digt; Gesch?digte; Verfahren; Schuldig; Rechte; Gesellschaft; Beschuldigte; Kl?gerin; Personen; Luxembourgische; Mittelbar; Prozessuale; Luxembourgischen; Aufl?sung; Verfahren; Parteistellung; Gesch?digten; Klage; Prozessrecht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Niklaus Schmid | Praxiskommentar, Zürich | 2009 |