Code pénal suisse (CPS) Art. 115

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 115 CPS de 2024

Art. 115 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 115 Incitation et assistance au suicide (1)

Quiconque, poussé par un mobile égoïste, incite une personne au suicide, ou lui prête assistance en vue du suicide, est, si le suicide est consommé ou tenté, puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 115 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkl; Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägerin; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Sinne; Privatklägers; Verfahren; Verfahren; Aussage; Beihilfe; Vorinstanz; Tabletten; Selbstmord; Einvernahme; Vertretung; Untersuchung; Gerichtskasse; Nötigung; Berufungsverhandlung; Polizei; Übrigen; Berufungsverfahren; Desinteresse; Genugtuung
ZHSB170214Mehrfache Widerhandlung gegen das AusländergesetzBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Prostitution; Berufung; Verteidigung; Ausländer; Vorinstanz; Einvernahme; Aussage; Recht; Urteil; Schweiz; Sinne; Widerhandlung; Ausländergesetz; Geldstrafe; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Wohnung; Bundes; Verfahren; Untersuchung; Aussagen; äter
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.21 (AG.2017.455)Tätigkeit im Rahmen der 90-Tage-Regelung (Art. 35 Abs. 2 MedBG)Suizid; Lebens; Richtlinie; Lebensende; Richtlinien; Beruf; Suizidhilfe; Berufs; Person; SAMW-Richtlinie; SAMW-Richtlinien; Rekurrentin; Personen; Patient; Gericht; Auflage; Rekurs; MedBG; Kanton; Berufspflicht; Recht; Basel; Patienten; Schweiz; Suizidbeihilfe; Basel-Stadt; Entscheid; Verfügung
AGAGVE 2005 63AGVE 2005 63 S.307 2005 Gesundheitsrecht 307 IX. Gesundheitsrecht 63 Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe...Suizid; Recht; Patient; Patienten; Betäubungsmittel; Gesundheit; Freitod; Natrium-Pentobarbital; BetmG; Beruf; Beihilfe; Richtlinien; Verwaltungsgericht; Gesundheitsrecht; Wissenschaft; Eingriff; Bericht; Diagnose; Gespräch; Beschwerde; Urteil; Person
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 380Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB dem einzelnen Erben persönlich zu (E. 2.3.4). Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass der betreffende Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (E. 2.3.5-2.5). Recht; Erben; Kläger; Gesellschaft; Antrag; Sinne; Geschädigt; Taten; Erbengemeinschaft; Geschädigte; Rechtsprechung; Privatkläger; Nichtanhandnahme; Verfahren; Urteil; Gesellschafter; Rechtsmittel; Gemeinschaft; Erbschaft; Punkt; Bundesgericht; Mitglied; Einstellung; Hinweisen; Beschwerdelegitimation
134 IV 193 (6B_235/2007)Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen ungeschütztem Geschlechtsverkehr und HIV-Infektion. Tragweite wissenschaftlicher Gutachten für den Nachweis der direkten Übertragung des HI-Virus (E. 4).
Regeste b
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB); fahrlässiges Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 2 StGB). Fahrlässigkeit und erlaubtes Risiko (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ungeschützte Sexualkontakte einer HIV-infizierten Person. Wer konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der eigenen HIV-Infektion hat, ist gehalten, auf ungeschützte Sexualkontakte solange zu verzichten, wie er die eigene Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen kann. Andernfalls schafft er pflichtwidrig eine Gefahr für die Rechtsgüter seiner Sexualpartner, die das erlaubte Risiko übersteigt (E. 8.1). Eine Verurteilung der HIV-infizierten Person wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung fällt ausser Betracht, wenn der Partner mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist, ohne frühere Risikokontakte und damit die Möglichkeit einer HIV-Infektion des anderen ausschliessen zu können; es sei denn, auf Seiten des Opfers bestehe ein konkret entscheidrelevantes Wissensdefizit (E. 9.3).
ützt; Virus; Infektion; Beschwerde; Beschwerdegegner; Risiko; Geschlechtsverkehr; HI-Virus; Übertragung; HIV-Infektion; Vorinstanz; Recht; Möglichkeit; Erfolg; Person; Partner; Geschädigte; Verhalten; Körperverletzung; Sicherheit; Wahrscheinlichkeit; Opfer; Selbstgefährdung; Sexualpartner

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.73Beschwerdegegner; Filter; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Einstellung; Verfahren; Kollision; Verfahrensakten; Einstellungsverfügung; Kantons; Unfall; Gericht; Kantonspolizei; Gleitschirm; Urteil; Parteien; Untersuchung; Verkehr; Verschulden; Verletzung; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Maurer, Amarelle Kommentar StGB, JStG2018
Donatsch, Maurer, Amarelle Kommentar StGB, JStG2018