DBG Art. 115 - Beweisabnahme

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 115 DBG vom 2025

Art. 115 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 115 Beweisabnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/148, B 2017/149Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr beziehungsweise ihrem Delegierten des Verwaltungsrates die fragliche Wohnung ohne Belastung eines Mietzinses zur Verfügung stand. Die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit und der Zweck des Aufenthalts sind für die Aufrechnung eines Ertrags aus einem Mietverhältnis nicht von Belang. Zur angeblichen Gegenleistung der Beschwerdeführerin in Form von Aufsichtsarbeiten gibt es keinerlei Beweise. Insbesondere wurde dieser Vorgang auch nicht in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesen. Dass im Ergebnis einzelne Aufwände und Erträge verrechnet werden, ändert nichts daran, dass sie vollständig auszuweisen sind. Die Gegenleistung für einen im Zusammenhang mit einer Wohnungsrenovation verbuchten Aufwand ist nicht nachgewiesen. Die Arbeiten waren vom Zweck der Zahlungsempfängerin, die im Übrigen in ihrer Buchhaltung keine entsprechenden Personalaufwendungen oder Fremdarbeiten ausgewiesen hat, nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat zudem auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2017/148 und B 2017/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_717/2018). Steuer; Verwaltung; Wohnung; Aufrechnung; Veranlagung; Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Akten; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Gewinn; Rechnung; Bundes; Person; Entscheid; -III/; Verfahren; Kantons; Zweck; Leistung; Höhe; Eidgenössischen; Sachen; Bundessteuer; Mieter; Untersuchung
SGB 2013/76Urteil Steuerrecht. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG.Steuerrechtlicher Wohnsitz. Wohnsitzverlegung eines im Kanton St. Gallen erwerbstätigen Paars in den Kanton Tessin wurde als nicht nachgewiesen erachtet (Verwaltungsgericht, B 2013/76). Wohnsitz; Kanton; Tessin; Gallen; Wohnung; Arbeit; Steuerpflicht; Entscheid; Woche; Recht; Aufenthalt; Lebensmittelpunkt; Vorinstanz; Lebenspartner; Person; Umstände; Beziehung; Quot; Verfahren; Tatsache; Beziehungen; Arbeitsort; Steueramt; Gemeinde; ätte
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