BGG Art. 115 - Beschwerderecht

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 115 BGG vom 2024

Art. 115 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 115 Beschwerderecht

Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:

  • a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
  • b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRU 2023 20amtliche BewertungEinsprache; Erben; Sendung; Beschwerdegegner; Recht; Zustellung; Bewertung; Erbengemeinschaft; Immobilie; Immobilienbewertung; Verfahren; Brief; Bundesgericht; A-Post; Verwaltung; Sendungsverfolgung; Bewertungsverfügung; Vollmacht; Einspracheentscheid; Nichteintreten; Bundesgerichts; Verwaltungs; Frist; Eigentümer; Track; Interesse; Nichteintretens; Grundstück
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 I 239 (8C_530/2018)Art. 115 lit. b und 116 BGG; Berechtigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Eigenschaft als Arbeitgeber genügt nicht für die Legitimation des Kantons zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Bereich des öffentlichen Personalrechts (E. 5.3.3; Beantwortung der in BGE 142 II 259 offengelassenen Frage). Conseil; écision; Annuité; édéral; érêt; LSAMPE; être; LTrait; Tribunal; Espèce; était; évue; êté; écembre; Année; Augmentation; Arrêt; étence; Application; également; Elles; ésent; érêts; République; Genève; Grand; écanismes; étaire; Arrêté; édure
    140 III 644 (5A_385/2014)Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). Aufsicht; Gemeinde; Betreibungs; SchKG; Aufsichtsbehörde; Software; Betreibungsämter; Entscheid; Recht; Kanton; Betreibungsamt; Interesse; Konkurs; Beschluss; Schuldbetreibung; SchKG/AG; Niederrohrdorf; Zivilsachen; Gemeindeautonomie; Kantons; Schuldbetreibungs; Rechtsprechung; Programm; Vorinstanz; Anordnung; ändig