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Obligationenrecht (OR)

Art. 1143 OR vom 2024

Art. 1143 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1143 Anwendbarkeit des Wechselrechts

1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:

  • 1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
  • 2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
  • 3. Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
  • 4. Artikel 1003–1005 über das Indossament;
  • 5. Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
  • 6. Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
  • 7. Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
  • 8. Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
  • 9. Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;
  • 10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
  • 11. Artikel 1043 über den Protesterlass;
  • 12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
  • 13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
  • 14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
  • 15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
  • 16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
  • 17. Artikel 1068 über Änderungen;
  • 18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
  • 19. Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
  • 20. Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
  • 21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
  • 2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

    3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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