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Obligationenrecht (OR)

Art. 1140 OR vom 2024

Art. 1140 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1140 Wirkung der Checkerklärungen a. Recht des Ausstellungsortes

Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 270Rückgriff des Checkinhabers. 1. Art. 1141 Ziff. 9 und 1143 Abs. 1 Ziff. 21 OR. Auf den Protest anwendbares Recht, wenn der Check in Frankreich ausgestellt wird und in der Schweiz zahlbar ist (Erw. 1a). 2. Art. 1128 Ziff. 2 und 1129 OR. Die Erklärung des Bezogenen, dass er die Zahlung verweigere, muss innert der dafür vorgesehenen Frist auf dem Check selber abgegeben werden. Missbräuchliche Berufung auf Formvorschriften, Schadenersatz (Erw. 1b-d)? 3. Art. 1052 Abs. 1, 1093, 1140 und 1142 OR. Der Bereicherungsanspruch gegen den Checkaussteller richtet sich nach dem Recht des Ausstellungsortes; Bedeutung der Gesetzesmaterialien (Erw. 2). 4. Art. 8-10 ZGB. Anwendung von Beweisvorschriften des französischen Rechts, weil das dem Check zugrunde liegende Darlehensverhältnis diesem Recht untersteht (Erw. 3)? Check; Recht; Obergericht; Bezogene; Zahlung; Protest; Urkunde; Bezogenen; Bereicherungsanspruch; Urteil; Vorschrift; Checkrecht; Aussteller; Beweis; Ettinger; Französische; Schweiz; Vorinstanz; Allonge; Wechselrecht; Auffassung; Berufung; Klagte; Checks; Zeugenbeweis; Zarzycka; Rückgriff; Bezogenen; Frist; Klagten
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