Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 114
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 114 ZPO vom 2024
Art. 114 Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (1) ;b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (2) ;c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (3) bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (4) ;e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 (5) über die Krankenversicherung;f. (6) wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB (7) oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;g. (8) nach dem DSG (9) .
(1) [SR 151.1]
(2) [SR 151.3]
(3) [SR 823.11]
(4) [SR 822.14]
(5) [SR 832.10]
(6) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS 2019 2273]; [BBl 2017 7307]).
(7) [SR 210]
(8) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(9) [SR 235.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.