Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 114 OR vom 2025

Art. 114 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 114 Das Erlöschen der Obligationen A. Erlöschen
der Nebenrechte

1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.

2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 114 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190334BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Frist; Eintrag; Gericht; Grundbuch; Eintragung; Verfügung; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Dispositiv; Einzelgericht; Pfandrecht; Schuldner; Klage; Partei; Dispositiv-Ziffer; Eingabe; Pfandsumme; Schuldnerin; Teilbetrag; Stellung; Forderung; Anspruch; Entscheid; Parteien; Stellungnahme
ZHLB160043ForderungBeklagte; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; E-Mail; Berufung; Verkauf; Recht; Kläger; Beweis; Klägers; Vertrag; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Kommissionsvertrag; Parteien; Zeuge; Sinne; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Zusammenhang; Rechnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 104104 Grundstückgewinnsteuer (§ 67 StG).- Bei Rückübertragung einer Liegenschaft innert 5 1/2 Monaten wirdmangels Erzielung eines Gewinnes keine Grundstückgewinnsteuererhoben. Grundstückgewinnsteuer; Kaufvertrag; Vertrag; Aufhebung; Liegenschaft; Gewinn; Rechtsverhältnis; Aufhebungsvertrag; Sachen; Vertrages; Kantonale; Steuern; Berücksichtigung; Käufer; Forderung; Rechtsverhältnisses; Literatur; Schweiz; Kaufpreis; Rückübertragung; Erzielung; Gewinnes; Einziger; Streitpunkt; Verkauf; Umstandes; äter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Pfandgläubigers; Klage; Einziehung; Berufung; Einziehungsrecht; Zustimmung; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Verpfändung; Rechtsöffnungstitel; Kommentar; Recycling; Stadt; Schuldner; Sicherungsrecht; Klärschlamm; Obergericht; Bundesgericht; Urteils; üglich
122 III 88Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen im Falle mehrerer Betreibungen von Grundpfandgläubigern (Art. 95 Abs. 2 VZG). Betreiben mehrere Grundpfandgläubiger den Schuldner auf Verwertung des nämlichen Grundstückes, so kann derjenige unter ihnen, der sich darüber ausgewiesen hat, dass seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist, nur im Einverständnis mit allen anderen oder nach Aufstellung eines Kollokationsplanes Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen erhalten, in welchem Stadium auch immer die verschiedenen Betreibungen sich befinden. éancier; été; éance; état; éalisation; éanciers; ébiteur; Autorité; Accord; éfinitive; établi; éfinitif; Acomptes; Grundpfandgläubiger; éances; ération; Office; Ordonnance; Betreibungen; çant; Action; Tribunal; édéral; Existence; être; épartition; établissement; étation; ément; écis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5757/2015MehrwertsteuerQuot;; Forderung; Vereinbarung; Zahlung; Recht; Vertrag; Forderungen; Leistung; Factor; Gruppe; Steuer; Zahlungs; Akten; Mehrwertsteuer; MWSTG; Vorinstanz; Factoring; Zahlungsregulierung; Zahlungsregulierungquot;; Urteil; Lieferant; Quot;Vereinbarung; Gesellschaft; Leistungen; Verträge; Zession; Lieferanten; Beweis; Vorsteuerabzug; Inkasso

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2021
Rudolph, PortmannBasler 6. Auflage2015