Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 114

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 114 IPRG vom 2025

Art. 114 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 114 Verträge mit Konsumenten

1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

  • a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
  • b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.
  • 2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzichten.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 114 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP160006ForderungBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Vertrag; Parteien; Übersetzung; Sprache; Verfahren; Mitwirkungs; Arztberichte; Betrag; Schweiz; LugÜ; Sinne; Mitwirkungspflicht; Winterthur; Spanisch; Entscheid; Übersetzungen; Belege; Korrespondenz; Klage; Auskunft
    SOZZ.1998.17LugÜ / Luganer-Übereinkommen, Übergangsrecht, ZuständigkeitGericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; LugÜ; Staat; Gerichtsstand; Gerichtsstandsvereinbarung; Lugano-Übereinkommen; Staatsvertrag; Gerichte; Urteil; Entscheid; Vollstreckung; Übereinkommens; Urteile; Österreich; Schweiz; Anerkennung; Entscheidung; Rekurrent; Staatsvertrages; Voraussetzungen; Entstehung; Zivil; Lugano-Übereinkommens; Klage; Ursprungsstaat; Titels

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Verjährung; Rückerstattung; Bereicherung; Leistung; Widerrufs; Verträge; Verjährungsfrist; HARTMANN; Obligationen; Bereicherungs; Widerrufsrecht; Leistungen; Rechtsprechung; Obligationenrecht; Verträgen; Rückerstattungsansprüche; Vertrages; Lehre; KOLLER; Schweizer; Bereicherungsrecht
    121 III 336Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Begriffe der Verbraucherstreitigkeit (E. 5a-d) und des Dienstleistungsvertrags (E. 5e). Bejahung einer Verbraucherstreitigkeit bei Verbindung von Kommissions- und Kreditgeschäften (E. 6). Verbrauch; Verbraucher; Vertrag; Konsum; Konsument; Vertrags; LugÜ; Recht; Konsumenten; Dienstleistung; Übereinkommen; Verbrauchers; Wohnsitz; Konsumentenvertrag; Beklagten; Lugano; Dienstleistungs; Zuständigkeit; Verbraucherstreitigkeit; Zweck; Lugano-Übereinkommen; Verbraucherverträge; Staat; Werbung; Urteil; Briefmarken; Auktion; Leistung; Dienstleistungen; EGBGB