LIFD Art. 114 - Esame degli atti

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 114 LIFD dal 2025

Art. 114 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 114 Diritti procedurali del contribuente Esame degli atti

1 Il contribuente ha facoltà di esaminare gli atti che ha prodotto o firmato. I coniugi tassati congiuntamente hanno un diritto reciproco di esaminare gli atti. (1)

2 Il contribuente può esaminare gli altri atti dopo l’accertamento dei fatti, sempreché un interesse pubblico o privato non vi si opponga. (1)

3 L’atto il cui esame è stato negato al contribuente può essere adoperato contro di lui soltanto qualora l’autorità gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale e, inoltre, gli abbia dato la possibilità di pronunciarsi e di indicare prove contrarie.

4 A domanda del contribuente, l’autorità che nega il diritto d’esame gli conferma il diniego mediante decisione impugnabile con ricorso.

(1) (2)
(2) Correzione della CdR dell’AF del 20 ago. 2020, pubblicata il 1° set. 2020 (RU 2020 3641).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 114 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2018.9AkteneinsichtAkten; Steueramt; Vertreter; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Steuergericht; Zustellung; Verfügung; Aufwand; Einsichtnahme; Verfahren; Verfahrens; Zusendung; Vorinstanz; Richner; Anspruch; Original; Müller; SGDIV; Hinterziehungsverfahren
SOSGSTA.2010.94Anspruch auf rechtliches Gehör, AkteneinsichtAkten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Einsicht; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Grenchen; Schweiz; Unterlagen; Verletzung; Dokument; Entscheid; Dokumente; Recht; Quot; Anspruch; Hinweis; Verfahrens; Gehörsverletzung; Rechtsbegehren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/61, B 2018/62Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei verschiedenen Aufwendungen ist anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise Belege nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen im Detail und in welchem genaueren Zeitraum diese erbracht wurden. (Verwaltungsgericht, B 2018/61 und B 2018/62). Verwaltung; Quot; Akten; Layout; Entscheid; Vorinstanz; Layoutkosten; Verfahren; Recht; Rechnung; Verwaltungsgericht; Bundes; Abschreib; Kanton; Untersuchung; Bundessteuer; Sachen; Teilbericht; Beweis; Kantons; Beschwerdegegner; Veranlagung; Sachverhalt; Einsprache; Richner/Frei/
SGB 2018/66, B 2018/67Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. (Verwaltungsgericht, B 2018/66 und B 2018/67). Verfahren; Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Abschreib; Kanton; Beschwerdegegner; Untersuchung; Bundes; Boutique; Abschreibung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechnung; Darlehen; Bundessteuer; Aufrechnung; Veranlagung; Abschreibungen; Beweis; WIR-Verlust
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Steuer; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Verfahren; Beweis; Leistung; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Recht; Urteil; Veranlagungsverfahren; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Anstalt; Aufrechnung; Zahlung; Holding; Aktien; Kantons; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
Marti, Peter, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008