ZPO Art. 113 - Schlichtungsverfahren
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 113 ZPO vom 2023
Art. 113 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (1) ;b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (2) ;c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (3) bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (4) ;f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 (5) über die Krankenversicherung.
(1) [SR 151.1]
(2) [SR 151.3]
(3) [SR 823.11]
(4) [SR 822.14]
(5) [SR 832.10]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.