Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 113 ZGB vom 2024
Art. 113 (1)
(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 113 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 40/2005/23° | Art. 111 Abs. 1 ZGB; Art. 53 und Art. 160b ZPO. Scheidung auf gemeinsames Begehren; prozessuale Folgen bei fehlendem Beleg über die Wohnkosten | Scheidung; Beleg; Belege; Scheidungsbegehren; Gemeinsame; Partei; Vereinbarung; Parteien; Kanton; Wohnkosten; Anhörung; Scheidungsfolgen; Belegen; Gericht; Begehren; Kantonsgericht; Einzutreten; Fehlende; Frist; Androhung; Säumnisfall; Prüfen; Notwendigen; Fankhauser; Können; Einzureichen; Zureichen; Reichte; Wäre; Angemessen |
GR | ZK1-09-11 | Nebenfolgen Ehescheidung | Kinde; Kinder; Vater; Berufung; Proz; Eltern; Recht; Mutter; Kindes; Besuch; Elternteil; Gutachter; Partei; Woche; Parteien; Sorge; Elterliche; Unterhalt; Wochen; Wochenend; Gutachten; Gutachterin; Urteil; Gemeinsame; Besuchs; Wochenende; Berufungskläger; Bezirksgericht; Vorinstanz |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2005 1 | I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB.Die Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist auch im Rahmen vonArt. 116 ZGB zwingend zu beachten. Die Parteien sind mit der Eröffnungder Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung desScheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen.... | |
AG | AGVE 2000 12 | 12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug imSinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestütztauf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114... | |
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