Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 113 StGB vom 2024
Art. 113 Totschlag (1)
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ([AS 1989 2449]; [BBl 1985 II 1009]). (2) Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3459]; BBl 1999 1979).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 113 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220020 | Versuchte vorsätzliche Tötung | Schuldig; Digte; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Messer; Video; Privatklägers; Lichen; Vorinstanz; Minute; Messers; Tankstelle; Linke; Recht; Auseinandersetzung; Verteidigung; Berufung; Versuch; Prot; Motorrad; Fahrzeug; Linken; Messerstich; Videos; Suchte; Stich; Urteil |
ZH | SB210363 | Versuchte vorsätzliche Tötung etc. | Schuld; Schuldig; Läge; Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Habe; Prot; Schlagen; Frage; Verletzung; Privatklägers; Geschlagen; Ersucht; Küche; Gewesen; Verletzungen; Versucht; Habe; Linke; Recht; Recht; Vorinstanz; Urteil; Protokoll; Gewesen; Zeugin; Faust |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | KG 01 01 8 | Art. 111 StGB; Art. 111 und 22 Abs. 1 StGB; Art 113 StGB; Art 33 StGB; Art. 18 Abs 1 und 2 StGB: Vorsätzliche Tötung, Tötungsversuch, Totschlag, Notwehr, Eventualvorsatz. Tötungsdelikt von Emmen. | |
BS | SB.2015.27 (AG.2016.62) | versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 14 (6B_454/2015) | Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung sowie Totschlag; Art. 15 f., 111, 113 und 117 StGB. Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, wenn auch nur fahrlässig, kommt nicht in Betracht (E. 5.3). Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4). | Notwehr; Tötung; Beschwerde; Vorsätzliche; Notwehrexzess; Urteil; Fahrlässig; Schuldspruch; Begangen; Täter; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Recht; Angriff; Bundesgericht; Fahrlässige; Kantons; Luzern; Vorsätzlicher; Fahrlässiger; Totschlag; Notwehrlage; Heftige; Gemütsbewegung; Vorsätzlichen; Verhältnis; Notwehrsituation; Notwehrexzess; Eventual-; Vorwurf |
121 IV 49 | 1. Vollendeter Versuch; Strafmilderung (Art. 22, 63, 65 StGB). Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1). 2. Begründung des Strafmasses. Auffallende Diskrepanz zwischen der Strafe für eine versuchte vorsätzliche Tötung und ihrer Begründung (Art. 63 ff. und 111 StGB, Art. 277 und 277ter BStP). Die ausgefällte Strafe muss aufgrund der Urteilsbegründung plausibel erscheinen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn die Strafe angesichts der im Urteil festgestellten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen auffallend hoch oder milde ist. Ob im Falle einer solchen Diskrepanz die Strafe im Ergebnis unvertretbar oder ihre Begründung mangelhaft sei, ist oft nicht zweifelsfrei erkennbar. Daher weist der Kassationshof die Sache in der Regel lediglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ohne diese ausdrücklich anzuweisen, dass sie eine bestimmte andere Strafe ausspreche (E. 2a). Auffallende Diskrepanz zwischen dem Strafmass und der Begründung im konkreten Fall unter anderem einer versuchten vorsätzlichen Tötung angesichts der relevanten Gesichtspunkte bejaht (E. 2b-h). | Vorinstanz; Beschwerdegegner; Milde; Urteil; Recht; Polizeibeamte; Milder; Zumessung; Tötung; Polizeibeamten; Schuss; Tatbestandsmässige; Zuchthaus; Erfolg; Berücksichtigt; Angefochtene; Umstände; Milderung; Begründung; Angefochtenen; Fallen; Versuch; Tatbestandsmässigen; Ersucht; Versucht; Affekt; Vorsätzliche; Angesichts; Tatsachen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Trechsel, Fingerhuth | Praxiskommentar zum StGB | 2013 |