Art. 113 Nachträge (1)
Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS110192 | Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) | Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibung; Position; Pfändung; Betreibungsamt; Stellung; Zustellung; A-Post; Gebühr; Vorinstanz; Betreibungsamtes; Brief; Kostenrechnung; Versand; Positionen; Gungen; Mitteilung; Entscheid; Beschwerdeführers; Abschrift; Schriebene; Dungsurkunde; Mitteilungen; Sinne; Vorladung; Termin; Stehend; Pfändungsankündigung |
GR | KSK-09-66 | Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf; | Pfändung; Beschwerde; Schaft; Schuldner; Betreibung; Lohnpfändung; Gruppe; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Kollektivgesel; Kanton; Kollektivgesellschaft; Gehende; Pfändungsgruppe; SchKG; Liquidation; Gläubiger; Gepfändet; Liquidationsanteil; Pfändungsurkunde; Notbedarf; Kinder; Erben; Kantons; Arrest; Anschluss; Arbeit; Pfändbare; Schuldners; Fallen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 Ia 58 | Art. 88 OG; Beschwerdelegitimation öffentlichrechtlicher Korporationen. Eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (hier: eine Beamtenpensionskasse) kann, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, gegen einen Entscheid der ihr in ihrem hoheitlichen Funktionsbereich übergeordneten staatlichen Rechtsmittelinstanz nicht staatsrechtliche Beschwerde führen. | Beschwerde; Recht; Kasse; Staat; Beamten; öffentlichrechtlich; öffentlichrechtliche; Pensionskasse; Luzern; Entscheid; Verwaltung; Staatsrechtliche; Verwaltungsgericht; Anstalt; Staatlich; Kanton; Staatliche; Mitglied; Kantons; Staatlichen; Staates; Träger; Privatrechtes; Beschwerdeführerin; Korporation; Angefochtene; Urteil; Korporationen; Hoheitlicher |