IPRG Art. 113 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 113 IPRG vom 2025

Art. 113 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 113 Erfüllungsort (1)

Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden.

(1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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Art. 113 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU200031ForderungKloten; Friedensrichteramt; Verfügung; Verfahren; Gericht; Friedensrichteramtes; Entscheid; LugÜ; Oberrichter; Kostenvorschuss; Gerichtsstand; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Lichti; Aschwanden; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Pfeiffer; Schlichtungsgesuch; Zuständigkeit; Frist; Beklagten
ZHPS160037ArrestArrest; Schweiz; Bezug; Recht; Vorinstanz; Arrestbegehren; SchKG; Beschwerdegegner; Forderung; Arrestforderung; Arrestbefehl; Entscheid; Einzelgericht; Vermögenswerte; Überweisung; Schuld; Gläubiger; Sinne; Arrestgr; Interesse; Anknüpfung; Bundesgericht; Audienz; Beschwerdegegners; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.51Entscheid Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine Quot; Beklagten; Vertrag; Gericht; Gerichtsstand; Recht; E-Mail; Vertrags; Parteien; Leistung; LugÜ; Gallen; Deutschland; Handel; Gerichtsstandsvereinbarung; Gerichtsstandsklausel; Keller/Kren; Kostkiewicz; Anknüpfung; Handels; Zweigniederlassung; Beratung; Staat; Eingabe; Erfüllungsort; Düsseldorf; ätte
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Zürich1993
- n. s. art. 113 LDIP ; 1990