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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 113 LIFD de 2024

Art. 113 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 113 Situation des époux dans la procédure

1 Les époux qui vivent en ménage commun exercent les droits et s’acquittent des obligations qu’ils ont en vertu de la présente loi de manière conjointe.

2 La déclaration d’impôt doit porter les deux signatures. Lorsque la déclaration n’est signée que par l’un des conjoints, un délai est accordé l’époux qui n’a pas signé. Si le délai expire sans avoir été utilisé, la représentation contractuelle entre époux est supposée établie.

3 Pour que les recours et autres écrits soient réputés introduits en temps utile, il suffit que l’un des époux ait agi dans les délais.

4 Toute communication que l’autorité fiscale fait parvenir des contribuables mariés qui vivent en ménage commun est adressée aux époux conjointement.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 113 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.1998.204Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung WiederherstellungSteuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Ehegatte; Besteuerung; Kapitalleistung; Hypothek; Sinne; Ehegatten; Veranlagungsverfügung; Ehefrau; Entschuldigungsgr; Handlung; Säule; Steuerpflichtigen; Veranlagungsbehörde; Auszahlung; Fristversäumnis; Rekurs; Vorinstanz; Kapitalleistungen
LU7W 20 57Verletzung der Verfahrenspflichten durch Ehegatten. Erfordernis der individuellen Strafzumessung (E. 2.4), Untersuchungspflicht betreffend die Strafzumessungsfaktoren und Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 2.5 f.), Gehörsverletzung, wenn im Bussen- und Einspracheentscheid ohne Abklärung floskelhaft auf das Verschul-den und die persönlichen Verhältnisse verwiesen wird (E. 3.2 ff.), Unzulässige Kostenauflage im Einspracheverfahren zulasten bei-der Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte die Bussenverfügung anficht (E. 3.6), Keine Steuersubstitution unter Ehegatten (E. 4).Busse; Einsprache; Bussen; Ehegatte; Zumessung; Verfahren; Verfahrens; Ehegatten; Recht; Einspracheentscheid; Begründung; Verschulden; Vorinstanz; Steuererklärung; Verhältnisse; Entscheid; Verfahrenspflichten; Umstände; Hinsicht; Recht; Verfügung; Steuersubstitut; Steuerbehörde; Mahnung; Bussenverfügung; Steuersubstitution; Verletzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215Entscheid Steuerrecht. Nachsteuerhebung. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1); Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.14); Art. 53 StHG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers und die ihm zugrundeliegenden Nachsteuerverfügungen 2005 und 2006 aufhob. Inhaltlich streitig waren Aufrechnungen übriger Einkünfte (Gutschriften auf dem Konto "Gesellschafter" der F. AG). Das Verwaltungsgericht stellte erhebliche Unklarheiten in Bezug auf den steuerrelevanten Sachverhalt fest, wobei nicht ohne Weiteres zugunsten des Beschwerdegegners von Beweislosigkeit ausgegangen werden konnte, zumal dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war: Den Beschwerdegegnern sei (als juristischen Laien) bei ihrer zweimaligen Weigerung, sich vernehmen zu lassen, zwar möglicherweise nicht bekannt gewesen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer (Steueramt) auf den - von der Vorinstanz im Entscheid vom 30. Juni 2015 ausdrücklich angeordneten - Beizug der Konkursakten vorerst verzichtet habe. Indes habe die Anordnung im Entscheid vom 30. Juni 2015 offensichtlich nicht auch gleichzeitig bedeutet, dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer nicht hätten zur Mitwirkung aufgefordert werden können. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Entscheid in Betracht gezogenen Entschädigung für Verwaltungsratstätigkeit wurde festgehalten, dass eine solche der Besteuerung unterliegen würde. Unter diesen Umständen liess sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung - unter Mitwirkung des Beschwerdegegners – an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_424/2019). Beschwerdegegner; Entscheid; Quot; Steuer; Steuer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Gesellschaft; Steueramt; Veranlagung; Sachverhalt; Person; Kanton; Konto; Akten; Beschwerdeverfahren; Bundes; Kantons; Staat; Aktionär; Aktien; Quot;G; Erwägung; Verfahrens; Bundessteuer; Steuern; Konkurs; Quot;Gesellschafterquot;
SGB 2017/150, B 2017/151Entscheid Rechtzeitigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Art. 96 Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Verfahren; Frist; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kostenvorschuss; Verbindung; Bundessteuer; Ehefrau; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Verwaltungsrekurskommission; Steuern; Kanton; Schweizerische; Abteilungspräsident; Rekurs; Eingabe; Schweizerischen; Gericht; Kantons; Gallen; Poststempel; Vertretung; Kostenvorschusses; ätet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 318 (2C_309/2014)Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). Steuer; Kanton; Steuerpflicht; Einkommen; Nebensteuerdomizil; Gatte; Gatten; Ehegatte; Gallen; Partner; Ehepaar; Rechtsprechung; Ehegatten; Eheleute; Hauptsteuerdomizil; Zugehörigkeit; Vermögens; Auffassung; Vorinstanz; Steuerharmonisierung; Steueramt; Liegenschaft; Kantonale; Steuerperiode; Bundesgesetz; änkte
122 I 139Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4). Steuer; Ehegatte; Ehegatten; Haftung; Veranlagung; Kanton; Veranlagungsverfügung; Veranlagungsverfügungen; Gesamtsteuer; Steuerschuld; Solidarhaftung; Ehefrau; Ehemann; Steuerschulden; Steuern; Regel; Recht; Steuerrecht; Bundesgesetz; Bundesrecht; Einkommen; Regelung; Kantone; Regierungsrat; Zustellung; Eherecht; Gemeinschaft; ändig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3232/2011Direkte BundessteuerSteuer; Erlass; Steuererlass; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Steuererlassverordnung; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Entscheid; Verfahren; BEUSCH; Notlage; Gläubi; Quot;; Einkommen; Gläubiger; Urteil; Voraussetzung; Bundessteuer; Steuerschuld; Vorinstanz; Verfahrens; Voraussetzungen; Gesuch; Steuerpflichtigen; Existenz; Schulden